· Fachbeitrag · Teilzeitbeschäftigungsgesetz
Die wichtigsten Eckpunkte zur „Brückenteilzeit“
| Der neue Bundesarbeitsminister, Hubertus Heil (SPD), stellt bereits wenige Wochen nach seinem Amtsantritt einen Referentenentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts ‒ Einführung einer Brückenteilzeit vor. Danach soll das TzBfG um einen Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit ergänzt werden. |
1. Hintergrund und Ziel
Bisher besteht nach dem TzBfG kein gesetzlicher Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Nach § 9 TzBfG haben ArbN in Teilzeitarbeit, die dem ArbG ihren Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit anzeigen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes. Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines Anspruchs auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit im TzBfG. Mit dieser Brückenteilzeit soll für ArbN, die zeitlich begrenzt ihre Arbeitszeit verringern möchten, sichergestellt werden, dass sie nach der Teilzeitphase wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können.
2. Die wichtigsten Eckpunkte
Die wichtigsten Eckpunkte regelt dabei der neue § 9a TzBfG (Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit):
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