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  • · Fachbeitrag · Überlassungsvertrag

    Verborgen, geheim, versteckt: So soll das neue AÜG verdeckte ArbN-Überlassung verhindern

    | Dem Gesetzgeber war die bisherige Praxis der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung mit ihrer vorsorglichen AÜG-Erlaubnis ein Dorn im Auge. Er will vor allem die missbräuchliche Vertragsgestaltung über Dienst- oder Werkverträge mit den neuen Regelungen trocken legen. |

    1. Was bisher geschah

    In der Vergangenheit schlossen Unternehmen häufig mit Dritten (sogenannten Gestellern) Werk- oder auch Dienstverträge ab. Sie setzten dann auch tatsächlich oder vermeintlich ihre ArbN als Erfüllungsgehilfen zur Schaffung des vereinbarten Werkes bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienste ein und übertrugen entweder von vornherein oder später ausdrücklich oder konkludent die Weisungsbefugnis an das bestellende Unternehmen. Die „Erfüllungsgehilfen“ - also die ArbN - wurden faktisch vom Besteller als Leih-ArbN eingesetzt. Da bei einem Einsatz von Leih-ArbN der Verleiher und angebliche Werk- oder Dienstleistungsunternehmer die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (BAA) benötigte, holte sich der Werk- bzw. Dienstleister vorsorglich die Erlaubnis der BAA für die Arbeitnehmerüberlassung, um sich nicht den Vorwurf illegaler Arbeitnehmerüberlassung auszusetzen.

    2. Die neuen Regelungen

    Diese verdeckte Arbeitnehmerüberlassung mit ihrer vorsorglichen AÜG-Erlaubnis will der Gesetzgeber mit dem neuen AÜG auf drei Wegen verhindern. Nach der Gesetzesbegründung sind „Vertragskonstruktionen, die von den Vertragsparteien bewusst oder in Unkenntnis der Rechtslage als Werkvertrag bezeichnet werden, nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung aber als Arbeitsverträge anzusehen sind, … missbräuchlich“. Auf diese Weise kann das gesamte Arbeitsrecht umgangen werden.