· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Neuerung im Verfahrensrecht wegen Corona
| Aufgrund des Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20.5.20, das am 28.5.20 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, ist in das Arbeitsgerichtsgesetz ein neuer § 114 ArbGG eingefügt worden. |
1. Die Änderung
Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes wird am 1.1.21 Art. 3 in Kraft treten und § 114 ArbGG in der Fassung des Art. 2 des Sozialschutz-Pakets zum 1.1.21 außer Kraft setzen. Die Übergangsregelung ist also bis zum Ablauf des Jahres 2020 befristet.
2. Die Umsetzung
Nach § 114 Abs. 1 ArbGG „kann“ das Gericht abweichend von § 128a ZPO einem ehrenamtlichen Richter bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (diese liegt nach einer entsprechenden Feststellung des Bundestags derzeit vor) „von Amts wegen gestatten“, an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus beizuwohnen, wenn es für ihn aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
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