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  • Ordnungsgemäße Unterrichtung der Arbeitnehmer vom Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund

    | Beim Betriebsübergang lauern viele Fallen. Zudem müssen wichtige Fristen vom Veräußerer und Erwerber beachtet werden. Läuft etwas bei der Unterrichtung der ArbN falsch, kann das für den Betriebsveräußerer böse Folgen nach sich ziehen. |

    Betriebsübergang

    1. Grundsätzliches

    Die Unterrichtung der von einem Betriebsübergang betroffenen ArbN über den (geplanten) Zeitpunkt, Grund sowie rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen kann nach § 613a Abs. 5 BGB durch den bisherigen Inhaber (Veräußerer) oder den neuen Inhaber (Erwerber) des Betriebs erfolgen. Da nur eine vollständige und fehlerfreie Information der ArbN in Textform die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB in Gang setzt (vgl. hierzu BAG 28.6.18, 8 AZR 265/15), sollte besonderes Augenmerk auf die ordnungsgemäße Unterrichtung gelegt werden.