· Fachbeitrag · Ablehnungsgründe des ArbG
Teilzeit ... und mögliche Ablehnungsgründe
| Der ArbG kann einen Antrag auf Verkürzung der Arbeitszeit nur ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG). Das Gesetz nennt exemplarisch wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb sowie unverhältnismäßige Kosten. Hierauf gestützte Ablehnungsgründe müssen nach der Rechtsprechung einer 3-Stufenprüfung standhalten. |
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilungen ist die Lage im Betrieb bei Ablehnung des Gesuchs. Die Motive und sozialen Interessen des ArbN, z.B. Verkürzung der Arbeitszeit zur nachmittäglichen außerschulischen Betreuung des Kindes, sind während der gesamten Prüfung unbeachtlich! Gleiches gilt für den Einwand des ArbN, dass eine Vertretung wegen Urlaub oder Krankheit ohnehin immer möglich sein müsse (BAG 18.3.03, 9 AZR 126/02).
Checkliste / Die 3-Stufenprüfung des BAG |
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig