· Fachbeitrag · Teilzeitarbeit
Rechtsmissbrauch bei Wunsch nach einer Arbeitszeitverringerung für Mini-Sabbatical?
Ein Antrag auf eine nur geringfügige Arbeitszeitverringerung ist nicht stets ein Zeichen für einen Rechtsmissbrauch. Dieser liegt aber vor, wenn nur bestimmte Urlaubszeiten abgesichert werden sollen, auf die kein Anspruch besteht (BAG 11.6.13, 9 AZR 786/11, Abruf-Nr. 133205). |
Sachverhalt
Ein Pilot, der als Flugkapitän arbeitete, verlangte eine Verringerung seiner Jahresarbeitszeit im Umfang von 3,29 Prozent bzw. etwa zehn Tagen. Dabei wollte er seine freie Zeit immer in die Weihnachtszeit legen. Der ArbG sah diese „Arbeitszeitverringerung“ als bloßen Vorwand an, um über Weihnachten und Neujahr Urlaub machen zu können. Der ArbN hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Auf die Berufung des ArbG hob das LAG das Urteil auf. Die hiergegen gerichtete Revision des ArbN war erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der 9. Senat schloss sich der Ansicht des LAG an, der Pilot habe einen missbräuchlichen Antrag gestellt. Der Umfang der begehrten Arbeitszeitverringerung sei mit 3,29 Prozent so gering, dass dieser Wunsch nur vorgeschoben sei. Dem ArbN ginge es offensichtlich darum, sich der betrieblichen Urlaubsplanung zu entziehen, die ansonsten dazu geführt hätte, dass er hin und wieder auch über Weihnachten und Neujahr zum Dienst eingeteilt worden wäre.
Zwar sei ein Antrag auf eine nur geringfügige Arbeitszeitverringerung nicht automatisch ein Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch. Dieser liege aber vor, wenn besondere Umstände darauf schließen ließen, der ArbN wolle die Mini-Teilzeit zweckwidrig nur dazu nutzen, eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er sonst keinen Anspruch hätte. Die hier vorliegende Arbeitszeitverringerung sei minimal, erfasse aber den Zeitraum vom 22.12. bis zum 2.1., in dem erfahrungsgemäß viele Piloten des ArbG gern Urlaub hätten. Es sei dem ArbN nicht um eine Arbeitszeitverringerung, sondern um eine Absicherung seines Weihnachtsurlaubs gegangen.
Praxishinweis
Zwar enthält § 8 TzBfG keine Vorgaben zum Umfang der Arbeitszeitverringerung. Daher können ArbN geringe Verringerungen ihrer Arbeitszeit verlangen. Auch eine Verringerung im Blockmodell, also zum Beispiel um einen Monat pro Jahr ist grundsätzlich möglich.
Man sollte es aber nicht übertreiben. Eine Arbeitszeitreduzierung um weniger als fünf Prozent in Verbindung mit besonders „attraktiven“ Sabbatwochen kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein.
Weiterführender Hinweis
- Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und Reaktionsmöglichkeiten des ArbG: Kreuzer/Wolff, AA 08, 75