· Fachbeitrag · Abmahnung
Verfügungen über Konto der Mutter mitGeneralvollmacht - Abmahnung ausreichend
Verfügt eine Bankmitarbeiterin entgegen internen Geschäftsanweisungen 33-mal über ein Sparbuch ihrer Mutter, liegt darin eine Pflichtverletzung. Auf diese kann aber zumindest dann, wenn zugunsten der ArbN eine Generalvollmacht bestand, zunächst ausreichend mit einer Abmahnung reagiert werden (LAG Düsseldorf 4.11.14, 17 Sa 637/14, Abruf-Nr. 143466). |
Sachverhalt
Die ArbN war seit dem Jahr 2008 beim ArbG, einem Geldinstitut, beschäftigt. Sie verfügte über eine Generalvollmacht über das beim ArbG geführte Sparbuch ihrer Mutter. Über das Sparbuch verfügte die ArbN in den Jahren 2010 bis 2012 insgesamt 33-mal online und buchte Beträge zwischen 500 EUR und 12.000 EUR um. Davon 29-mal auf ihr eigenes Konto, dreimal auf ein Konto ihrer Mutter und einmal auf das Sparbuch ihrer minderjährigen Tochter. Die Zahlungsvorgänge wurden wie vorgesehen im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips jeweils durch einen weiteren Mitarbeiter freigegeben. Die internen Geschäftsanweisungen des Geldinstituts sahen indes u.a. vor, dass die Mitarbeiter in eigenen Angelegenheiten weder entscheidend noch beratend mitwirken dürfen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder einem Verwandten bis zum Dritten Grad einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. Der ArbG erhielt Kenntnis von den Buchungen aufgrund einer Nachfrage eines Erben der inzwischen verstorbenen Mutter der ArbN.
Entscheidungsgründe
Ebenso wie das Arbeitsgericht hat das LAG festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die daraufhin vom ArbG - fristlos und hilfsweise fristgerecht - ausgesprochenen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist. Unstreitig habe die ArbN im Verhältnis zu ihrer Mutter die Verfügungen berechtigt vorgenommen. Gleichwohl liege in ihrem Verhalten eine erhebliche Pflichtverletzung, weil sie aufgrund der Anweisungen des Geldinstituts nicht berechtigt gewesen sei, als Mitarbeiterin Buchungen zu ihren Gunsten vorzunehmen. Dadurch solle bereits der Anschein einer Interessenkollision vermieden werden. Die Pflichtverletzung war aber nicht so schwerwiegend, dass auf sie nicht noch durch eine Abmahnung ausreichend reagiert werden konnte.
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