· Fachbeitrag · AGG
Abgelehnter männlicher Bewerber für Stelle als „Fachlehrerin Sport“ ist benachteiligt
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts kann nach § 8 Abs. 1 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung zulässig sein, wenn es um den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der zu diesem Zweck erfolgenden Berufsbildung geht. Dabei muss ein geschlechtsbezogenes Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen. Hierbei muss es sich schließlich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handeln. |
Sachverhalt
Der ArbG betreibt eine Privatschule in Bayern. Der Bewerber bewarb sich dort ohne Erfolg auf die für eine „Fachlehrerin Sport (w)“ ausgeschriebene Stelle. Der Sportunterricht bei dem ArbG wird getrennt nach Geschlechtern erbracht. Der Bewerber sieht sich als abgelehnter Stellenbewerber benachteiligt wegen des Geschlechts. Er verlangt vom ArbG eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Benachteiligung sei evident und auch nicht ausnahmsweise nach den Regelungen des AGG gerechtfertigt.
Der ArbG ist der Auffassung, dass es zulässig gewesen sei, den Bewerber im Stellenbesetzungsverfahren nach § 8 Abs. 1 AGG nicht zu berücksichtigen. Dies folge aus der Art der auszuübenden Tätigkeit. Das Geschlecht sei ein wesentliches und entscheidendes Merkmal für die Berufsausübung im konkreten Fall. Die Lehrkraft habe Hilfestellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu geben. Dabei müsse er die Schülerinnen auch berühren. Außerdem müsse eine Lehrkraft die Umkleideräume betreten können, um dort nötigenfalls für Ordnung zu sorgen. Erfolge dies durch männliche Sportlehrkräfte, könne das Schamgefühl von Schülerinnen beeinträchtigt werden.
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