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  • · Fachbeitrag · AGG

    Geschlecht kann wesentliche Anforderung sein

    | Die Anforderung, dass Schülerinnen von Sportlehrerinnen im Sport unterrichtet werden, ist eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus dem AGG. Der ArbG betreibt unter anderem eine Schule mit den Klassenstufen 1 bis 13. Er suchte per Stellenausschreibung unter anderem eine „Fachlehrerin Sport (w)“. Nachdem sich der Kläger auf die Stelle der Sportlehrerin bewarb, erhielt er vom ArbG folgende Nachricht: „... leider suchen wir eine weibliche Sportlehrkraft für die Mädchen der Oberstufe.“ Der Kläger machte eine Diskriminierung wegen seines Geschlechts geltend.

     

    Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger könne nach den Bestimmungen des bayerischen Kultusministeriums für Sportunterricht die Aufgaben eines Sportlehrers in den Klassen 5 und 6 nur mit einer Ausnahmegenehmigung, in den Klassen 7 bis 10 im Basissportunterricht gar nicht und in der Kollegstufe in den Fächern Basketball, Fußball, Handball und Geräteturnen nur mit Ausnahmegenehmigung wahrnehmen.