· Fachbeitrag · AGG
Altersdiskriminierung bei Einstellungsverfahren
von Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
Bereits die Auswahl für die darauf fußenden Vorstellungsgespräche kann die Diskriminierung als solche manifestieren. Entscheidend für das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs ist daher, ob der Bewerber objektiv für die freie Stelle geeignet gewesen ist und daher zum Vorstellungsgespräch hätte eingeladen werden müssen (BAG 23.8.12, 8 AZR 285/11, Abruf-Nr. 122753). |
Sachverhalt
Der ArbG hat eine Stellenausschreibung auf Bewerber zwischen 25 und 35 Jahren beschränkt. Anschließend wurden nur Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, die dieses Kriterium des Lebensalters erfüllten. Zu einer Einstellung kam es jedoch nicht, der ArbG ließ die Stelle unbesetzt. Nun begehrte ein Bewerber die Zahlung von Entschädigung nach § 15 AGG mit der Behauptung, er sei allein aufgrund seines Lebensalters nicht eingeladen worden.
Die Vorinstanzen haben die Entschädigung trotz Vorliegens einer diskriminierenden Ausschreibung versagt, weil es infolge der unbesetzt gebliebenen Stelle objektiv zu keiner Benachteiligung gekommen sei.
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