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  • Fachbeitrag · AGG

    Benachteiligung einer transsexuellen Bewerberin - Anforderungen an den Vortrag von Indizien

    | Eine transsexuelle Bewerberin genügt ihrer Darlegungslast nach § 22 AGG für das Vorliegen einer Benachteiligung bereits, wenn sie Indizien dafür vorträgt, dass sie als transsexuelle Person wahrgenommen und deshalb benachteiligt wurde. Es reicht aus, dass sich aus dem Vortrag die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen solchen Schluss ergibt. Eine Mitursächlichkeit für die ablehnende Entscheidung wird dann vermutet. |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN wandte sich am 7.9.12 aufgrund eines Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit an den ArbG. Von der dort tätigen Frau W erfuhr sie, dass beim ArbG eine Stelle als Kommissioniererin in Vollzeit zu einem Stundenlohn von 7,89 EUR brutto zu besetzen war. Frau W vereinbarte für denselben Tag um 15:00 Uhr einen Termin zur persönlichen Vorstellung bei dem Logistikleiter. Dieser und die ArbN verständigten sich darüber, dass der schriftliche Arbeitsvertrag postalisch übersandt werden sollte.

     

    Die ArbN begab sich vereinbarungsgemäß am 7.9.12 zum ArbG, meldete sich am Empfang und wartete auf den Logistikleiter, der telefonisch benachrichtigt wurde. Als dieser eintraf, nahm er die ArbN zunächst nicht als Frau wahr. Sodann sagte er: „Ich dachte, Frau W hat eine Frau M zum Gespräch angekündigt.“ Die ArbN wies darauf hin, dass sie Frau M sei. Am Montag, den 10.9.12, teilte Frau W der ArbN auf deren Nachfrage mit, dass sich der Logistikleiter für eine andere Bewerberin entschieden habe.