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  • · Fachbeitrag · AGG

    Beweislastverteilung bei Benachteiligung aufgrund einer Behinderung

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    | Ein erfolgloser schwerbehinderter Bewerber genügt in einem Entschädigungsprozess seiner Darlegungslast für die Kausalität der Schwerbehinderung für die Benachteiligung regelmäßig dadurch, dass er eine Verletzung des ArbG gegen Bestimmungen rügt, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten. Er muss für die von ihm nur vermutete Tatsache eines Verstoßes des ArbG regelmäßig keine konkreten Anhaltspunkte darlegen. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Kläger, der ein Studium der Wirtschaftswissenschaften absolviert hat, bewarb sich auf die vom ArbG im Internet ausgeschriebene Stelle als „Scrum Master Energy (m/w/d)“. Im Bewerbungsschreiben wies er auf seine Schwerbehinderung hin. Nachdem ihm der ArbG eine Absage erteilt hatte, macht er einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend.

     

    Der Kläger meint, der ArbG habe seine Pflicht aus § 164 Abs. 1 S. 4 SGB IX verletzt, den bei ihm eingerichteten Betriebsrat (BR) über seine Bewerbung unmittelbar nach deren Eingang zu unterrichten. Der ArbG behauptet, den Kläger nicht berücksichtigt zu haben, weil er die Anforderungen der Stellenausschreibung nicht erfülle. Zudem sei sein Vorbringen unsubstanziiert, da er nur Behauptungen ins Blaue hinein tätige und nicht darlege, dass und wie gegen konkrete Förderpflichten für behinderte Menschen verstoßen worden sein solle. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab (LAG Hamburg 2.7.21, 2 Sa 58/20).