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Entschädigungsanspruch bei unterschiedlichem Entgelt für Männer und Frauen
(LAG Rheinland-Pfalz 14.8.14, 5 Sa 509/13, Abruf-Nr. 143094) |
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt das Vorgehen des Rechtsanwals auf, wenn dessen Mandantin durch eine unterschiedliche Vergütung diskriminiert wird. Wichtig ist, dass hier die Anspruchsgeltendmachung nicht durch die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG ausgebremst wird. In dem betreffenden Fall hielten die Richter für die mit der geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung verbundene Persönlichkeitsverletzung einen einheitlichen Entschädigungsbetrag von 6.000 EUR für jede betroffene Frau angemessen.
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