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  • · Nachricht · AGG

    Entschädigungsanspruch bei unterschiedlichem Entgelt für Männer und Frauen

    • 1. Machen Arbeitnehmerinnen wegen geschlechtsbezogener Entgeltdiskriminierung Vergütungsdifferenzen zum Lohn, der den Männern gezahlt worden ist, geltend, handelt es sich um Erfüllungsansprüche, die nicht der Frist des § 15 Abs. 4 AGG unterliegen.
    • 2. Vergütet ein Arbeitgeber Frauen bei gleicher Tätigkeit wegen ihres Geschlechts geringer als Männer, steht den Frauen ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu.

    (LAG Rheinland-Pfalz 14.8.14, 5 Sa 509/13, Abruf-Nr. 143094)

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung zeigt das Vorgehen des Rechtsanwals auf, wenn dessen Mandantin durch eine unterschiedliche Vergütung diskriminiert wird. Wichtig ist, dass hier die Anspruchsgeltendmachung nicht durch die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG ausgebremst wird. In dem betreffenden Fall hielten die Richter für die mit der geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung verbundene Persönlichkeitsverletzung einen einheitlichen Entschädigungsbetrag von 6.000 EUR für jede betroffene Frau angemessen.

     

    In letzter Zeit werden viele AGG-Fälle von den Gerichten entschieden. Wir haben die November-Ausgabe von Arbeitsrecht aktiv daher als AGG-Schwerpunktausgabe gestaltet. Für die künftige Berichterstattung interessiert uns, ob das AGG an Fahrt gewinnt. Sind AGG-Themen für Ihre Praxis relevant oder eher nebensächlich? Nehmen Sie doch bitte an unserer Umfrage mit vier kurzen Fragen teil, damit wir ein möglichst repräsentatives Ergebnis erzielen können. Hier geht es zur Umfrage:

     

    http://www.iww.de/sl513 

     

     

    Quelle: ID 43040006