· Fachbeitrag · Lohngleichheit
Klage einer ArbN auf höheres Arbeitsentgelt in Höhe von 130.000 EUR erfolgreich
| Der Anspruch eines ArbN auf höheres Arbeitsentgelt nach dem EntgTranspG und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz besteht nur in Höhe der Differenz der Mediane der männlichen und weiblichen Vergleichsgruppe. |
Sachverhalt
Eine ArbN streitet im Wesentlichen mit ihrem ArbG über Vergütungs- und Schadenersatzansprüche aus Gründen der Entgeltgleichheit für die Jahre 2018 bis 2022. Sie beruft sich dabei auf das EntgTranspG sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Primär forderte sie dabei die Differenz ihrer individuellen Vergütung zum Entgelt eines von ihr namentlich benannten männlichen Vergleichskollegen bzw. des bestbezahlten Kollegen ein, hilfsweise die Differenz ihrer individuellen Vergütung zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe.
Entscheidungsgründe
Das LAG Baden-Württemberg (1.10.24, 2 Sa 14/24, Abruf-Nr. 244786) sprach der ArbN die höhere Vergütung für die Jahre 2018 bis 2022 teilweise zu. In Teilen erfolgreich war die ArbN, die im streitigen Zeitraum in hälftiger Teilzeit auf der dritten Führungsebene des Unternehmens tätig war, im Hinblick auf die Gehaltsbestandteile Grundgehalt, Company Bonus, Pension One-Kapitalbaustein sowie virtuelle Aktien nebst Dividendenäquivalente. Insgesamt wurden der ArbN von den eingeklagten rund 420.000 EUR ca. 130.000 EUR brutto für fünf Jahre zugesprochen. Das Arbeitsgericht gab der Klage in erster Instanz noch in weiterem Umfang statt.
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