· Fachbeitrag · AGG
Keine Altersdiskriminierung durch Abstandsklausel in betrieblicher Versorgungsordnung
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das AGG verstoßende Diskriminierung wegen des Alters. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Witwe eines ArbN. Sie begehrte die Zahlung einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung. Der ArbN wurde 1950 geboren und ist 2011 verstorben. Die Klägerin ist 1968 geboren und hat ihren Ehemann im Jahr 1995 geheiratet.
Dem verstorbenen Ehemann war vom ArbG eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der anzuwendenden Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten jedoch voraus, dass der Ehepartner nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte ist. Auf Basis dieser Regelung verweigerte der ArbG die Zahlung, da die Klägerin etwa 18 Jahre jünger ist als ihr verstorbener Ehemann. Sie erkannte darin eine Diskriminierung wegen des Alters und verlangte die Zahlung der Versorgungsleistungen.
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