25.05.2018 · Nachricht · AGG
Kopftuch III: Verbot im Einzelhandel wohl nicht möglich?
| Das Verbot, während der Arbeitszeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen, ist eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG. Darüber hinaus beeinträchtigt das Kopftuchverbot die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 GG. Insofern muss eine Abwägung mit den sich aus Art. 12 und 2 GG ergebenden Grundrechten des ArbG erfolgen. Bei der Auslegung des § 106 GewO steht Gemeinschaftsrecht der Anwendung der Grundrechte nach dem Grundgesetz nicht entgegen. |
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