· Fachbeitrag · Religionsfreiheit
Kopftuchverbot im Privatunternehmen
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Ist eine allgemeine Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit unter dem Aspekt des Verbots der Benachteiligung aus religiösen Gründen stets gerechtfertigt? Wie ist die Religionsfreiheit der ArbN zu berücksichtigen, die von der GRC, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und den Grundfreiheiten sowie dem GG geschützt wird? |
Sachverhalt
Der ArbG ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Die klagende ArbN ist bei ihm als Verkaufsberaterin und Kassiererin beschäftigt gewesen und dann in Elternzeit gegangen. Sie ist muslimischen Glaubens. Vor Eintritt in ihre Elternzeit hat sie kein Kopftuch getragen oder ihre Religion in einer anderen Weise sichtbar kenntlich gemacht.
Nach der Rückkehr aus der Elternzeit trug die ArbN ein Kopftuch. Nach ihrer Auffassung erfülle sie damit ein für sie zwingendes islamisches Bedeckungsgebot. Der ArbG forderte die ArbN auf, das Kopftuch am Arbeitsplatz abzulegen. Dieser Aufforderung kam die ArbN nicht nach. Der ArbG bezieht sich hinsichtlich seiner Weisung auf eine für alle Verkaufsfilialen geltende Kleiderordnung. Diese verbietet das Tragen auffälliger großflächiger religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Zeichen am Arbeitsplatz.
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