· Fachbeitrag · AGG
Neuausschreibung der Stelle = Indiz für AGG?
| Die Neuausschreibung einer Stelle ist für sich genommen kein Indiz für eine Diskriminierung aufgrund des Alters oder des Geschlechts. |
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt eine Entschädigung nach dem AGG. Sie behauptet eine Diskriminierung wegen des Alters und / oder des Geschlechts. Die 1965 geborene Klägerin war bereits in der Vergangenheit als Lehrkraft für das beklagte Land tätig. 2023 bewarb sich sie sich auf ein im Online-Portal C.NRW eingestelltes Stellenangebot an der A-Schule in B als Vertretungskraft. Ohne vorherige Einladung zum Auswahlgespräch erhielt die Klägerin durch das Sekretariat der A eine Absage. Anschließend war die Stelle erneut im Online-Portal C.NRW ausgeschrieben. Die Klägerin verlangt nun eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG im Umfang von drei Monatsentgelten der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TV-L.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Arnsberg (14.12.23, 2 Ca 559/23, Abruf-Nr. 243217) wies die Klage ab. Es sei keine Diskriminierung aufgrund des Alters oder des Geschlechts im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 AGG erkennbar.
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