· Fachbeitrag · AGG
Stadt muss schwerbehinderten Kandidaten zum Vorstellungsgespräch einladen - sonst droht Ärger
| Lädt ein öffentlicher ArbG einen schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch ein, kann dies eine Benachteiligung vermuten lassen. Dies folgt aus der in § 82 SGB IX normierten besonderen Förderungspflicht der öffentlichen ArbG bezüglich der Berufstätigkeit schwerbehinderter Menschen. Ein Zentralheizungs- und Lüftungsbauer und geprüfter Umweltschutztechniker ist nicht offensichtlich fachlich ungeeignet im Sinne des § 82 S. 3 SGB IX für eine Stelle des „Leiter des Sachgebiets Betriebstechnik“. |
Sachverhalt
Die beklagte Stadt suchte einen „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“. In der Ausschreibung hieß es u. a.: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; …“.
Der mit einem Behinderungsgrad von 50 schwerbehinderte Kandidat bewarb sich. Er ist ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich „Alternative Energien“. Er fügte seinem Bewerbungsschreiben einen ausführlichen Lebenslauf bei. Die Stadt lud den Kandidaten nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber.
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