· Fachbeitrag · AGG
Was darf der ArbG nach dem AGG bei Bewerbung und Einstellung heute noch fragen?
von Jan Alexander Linxweiler, Wedemark
| Oft sind ArbG verunsichert, welche Fragen und Formulierungen sie bei der Gestaltung von Stellenausschreibungen oder im Bewerbungsgespräch gemessen an den Vorgaben des AGG noch verwenden dürfen. Dieser Beitrag gibt anhand von Beispielsfällen eine Orientierungshilfe und weist auf mögliche Rechtsfolgen von Verstößen gegen das AGG hin. |
1. Der Ausgangsfall
Im folgenden Beispiel geht es um die Ausschreibung einer Stelle in einem christlich orientierten Verlag und deren spätere Besetzung.
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A ist Inhaber einer christlich orientierten Druckerei, deren Tätigkeitsbereich insbesondere der Druck von religiösen Texten und Lehrbüchern ist. A beschäftigt zwei Angestellte in der eigentlichen Druckerei, zwei Angestellte im Vertrieb und die Angestellte B für den Buchhaltungs- und Marketing-Bereich. B scheidet altersbedingt aus, sodass A die Stelle ausschreibt. Die Stellenausschreibung umfasst neben einer Darstellung des Unternehmens folgenden Text:
Wir suchen einen Mitarbeiter (m/w) für den Bereich Marketing und Vertrieb.
Tätigkeiten:
Profil:
Wir bieten:
Auf die ausgeschriebene Stelle bewirbt sich nun die ausreichend qualifizierte und motivierte C. |
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