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Zur Strafbarkeit von AGG-Hoppern
| Allein im Versenden von Zahlungsforderungen nach dem AGG an potenzielle ArbG liegt noch keine Täuschung über die subjektive Ernsthaftigkeit eines Bewerbers vor. |
Zu diesem Ergebnis kam der BGH (4.5.22, 1 StR 138/21, Abruf-Nr. 231226). Der als niedergelassener Rechtsanwalt tätige Angeklagte und sein Bruder (Mitangeklagter) fassten 2011 den Entschluss, auf der Grundlage von Scheinbewerbungen wiederholt Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend zu machen, um den früheren Mitangeklagten zu bereichern und diesem eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Das Landgericht München I. verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen und wegen versuchten Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision des Angeklagten vor dem BGH war erfolgreich. Ein Schuldspruch könne wegen vollendeten Betrugs keinen Bestand haben, weil eine Täuschung durch den Angeklagten nicht festgestellt worden sei. An diesen Grundsätzen gemessen habe der Angeklagte mit dem Versenden der außergerichtlichen Aufforderungsschreiben nicht über die fehlende subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung getäuscht; es mangele an einer konkludent erklärten unwahren Tatsachenbehauptung. Auch das Führen der arbeitsgerichtlichen Verfahren würden zunächst keine relevante Täuschung belegen. Ein entsprechender Irrtum auf Arbeitgeberseite sei vom LG München I. nicht tragfähig belegt worden. Zudem rügte der BGH die fehlerhafte Abgrenzung zwischen der straflosen Vorbereitung einer Straftat und dem Versuch.