· Fachbeitrag · Entschädigung
ArbG muss bei der Google-Recherche im Rahmen der Stellenbesetzung Regeln beachten
| Eine Google-Recherche kann gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zulässig sein. Aber: Führt sie der ArbG durch, muss er den Bewerber über die Datenerhebung gemäß Art. 14 DSGVO informieren. Diese Information muss so präzise und spezifisch sein, dass die betroffene Person die Risiken abschätzen kann, die mit der Verarbeitung der erhobenen Daten verbunden sein können. Kommt der ArbG seiner Informationspflicht nicht nach und verwertet die erlangte Information im Stellenbesetzungsverfahren, hat der Bewerber einen Entschädigungsanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. |
Sachverhalt
Der Kläger ist Volljurist und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er wurde im Jahr 2020 vom LG München I erstinstanzlich wegen Betrugs in drei Fällen und versuchten Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das LG-Urteil wurde vom BGH im Jahr 2022 aufgehoben. Über den Kläger existierte ein Wikipedia-Eintrag, in dem u. a. auch Angaben zu diesem Strafverfahren enthalten waren.
Die Beklagte, eine Universität, schrieb im Rahmen einer Mutterschutz- und Elternzeitvertretung für ca. 18 Monate eine Stelle für „eine*einen Volljurist*in (m/w/d)“ aus. Auf diese Ausschreibung bewarb sich der Kläger. Nach dem Gespräch wurde ein Auswahlvermerk zu den Personen angefertigt. Hierin befand sich folgende Anmerkung:
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