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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Altersgrenze von 50 diskriminiert Frauen nicht

    | Frauen sind durch eine Regelung, die ArbN, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, von der betrieblichen Altersversorgung ausnimmt, keinem höheren Risiko als Männer unterworfen. |

     

    Sachverhalt

    Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Altershöchstgrenze von 50 Jahren für die Aufnahme in ein betriebliches Altersversorgungssystem. Sie war mit der Geburt eines Kindes zunächst aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und nahm dann im Alter von knapp über 51 Jahren erstmals wieder eine Erwerbstätigkeit auf. Bei ihrem ArbG bestand für die Beschäftigten aufgrund eines Leistungsplans ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Unterstützungskasse, wenn sie dort mindestens zehn Jahre anrechenbar tätig waren und bei Aufnahme der Tätigkeit das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet war. Dienstjahre nach dem vollendeten 60. Lebensjahr wurden nicht mehr angerechnet. Da die Beschwerdeführerin bei Aufnahme der Tätigkeit das 50. Lebensjahr überschritten hatte, lehnte die Unterstützungskasse einen Versorgungsanspruch nach Renteneintritt ab.

     

    Die Arbeitsgerichte wiesen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versorgung zurück. Das BAG stützte seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass die mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach § 10 S. 1 und 2, S. 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt sei.