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  • · Fachbeitrag · Annahmeverzug

    Beschäftigungsverbot = kein Gehalt? Nicht immer!

    | Verbietet ein Auftraggeber oder Kunde dem ArbG unter Berufung auf vertragliche Pflichten, einen bestimmten ArbN einzusetzen, so steht dem ArbN dennoch der Vergütungsanspruch zu. Denn ein Unvermögen an der Erbringung der Arbeitsleistung nach § 297 BGB liegt in einem solchen Verbot nicht vor. Soweit dem ArbG zumutbar ist, die Arbeitsleistung des ArbN anzunehmen, befindet er sich im Annahmeverzug. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN wird als Fluggastkontrolleur/Sicherheitsmitarbeiter auf dem Flughafen eingesetzt. Bei seiner Tätigkeit nimmt er zugleich als Beliehener Aufgaben nach dem LuftSiG wahr (Luftsicherheitsassistent). Nachdem ihn eine Kollegin beschuldigt hatte, im Dienst Straftaten begangen zu haben, wies die zuständige Bundespolizeidirektion den ArbG an, den ArbN nicht mehr als Luftsicherheitsassistenten einzusetzen. Daraufhin suspendierte der ArbG den ArbN und stellte die Gehaltszahlungen ein.

     

    Nachdem sich die Vorwürfe als unbegründet erwiesen, beschäftigte der ArbG den ArbN wieder an seinem alten Arbeitsplatz. Dieser verlangte nun die Vergütung für die Zeit, in der er nicht beschäftigt war.