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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmerhaftung

    Beschränkung des Schadenersatzanspruchs bei grob fahrlässigem Verkehrsunfall

    Der Schadenersatzanspruch des ArbG gegenüber dem bei ihm angestellten LKW-Fahrer ist auch bei grober Fahrlässigkeit im Rahmen der Verursachung eines Verkehrsunfalls regelmäßig auf drei Brutto-Monatsvergütungen zu beschränken. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine von der Monatsvergütung des ArbN abhängige Haftungshöchstsumme auch dann zu bestimmen, wenn bei der Unfallverursachung eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille vorlag (LAG München 27.7.11, 11 Sa 319/11, Abruf-Nr. 113314).

    Sachverhalt

    Der ArbN ist seit dem 2.4.07 beim ArbG als LKW-Fahrer für eine Brutto-Monatsvergütung von 2.762,50 EUR beschäftigt. Unter dem 27.4.07 sprach der ArbG ein absolutes Alkoholverbot am Arbeitsplatz aus und wies den ArbN darauf hin, dass er bei einer BAK ab 0,3 Promille einer Strafbarkeit unterliegt und seinen Arbeitsplatz verlieren könne.

     

    Am 28.6.08 kam der ArbN mit dem LKW nebst Anhänger des ArbG bei trockener Straße von der Fahrbahn ab und fuhr in einen rechts vom Standstreifen liegenden Graben. Bei dem Versuch, den LKW nebst Anhänger aus dem Graben zu steuern, stürzte der Anhänger mitsamt einer Wechselbrücke um und verlor einen Großteil der Ladung. Zu dem Zeitpunkt des Unfalls hatte der ArbN eine BAK von 0,94 Promille.