Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Arbeitnehmerüberlassung

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher bei dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung?

    | Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Erlaubnis und erfolgt vorübergehend. Eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis führt nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten. |

     

    Über diese Rechtsfolgen musste nun das LAG Berlin-Brandenburg entscheiden. Betroffen war ein Entleiher, der Krankenhäuser betreibt. Dort setzt er als Krankenpflegepersonal bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen beschäftigtes Personal ein. Die Beschäftigung erfolgt auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden sind. Das Verleihunternehmen besitzt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

     

    Die Kammer 15 des LAG hat in diesem Fall entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht. Die Kammer hat dabei angenommen, eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung sei von der erteilten Erlaubnis nicht gedeckt. Es komme daher ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande. Es stelle einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ dar, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. Demgegenüber hatte die Kammer 7 des LAG in einem Parallelverfahren das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer verneint.

     

    PRAXISHINWEIS | Bis zu einer endgültigen Entscheidung des BAG zu dieser Frage kann man sich derzeit argumentativ entweder auf die 7. oder die 15. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg stützen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12
    • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12
    Quelle: ID 37475860