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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmerweiterbildung

    Checkliste zum Freistellungsanspruch wegen beruflicher und politischer Weiterbildung

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    | In den meisten Bundesländern besteht ein Anspruch des ArbN auf bezahlten Bildungsurlaub. Die nachstehende Checkliste orientiert sich am Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz AWbG NRW. |

     

    Checkliste / Freistellungsanspruch zur Weiterbildung

    Besteht ein Anspruch? 

    • Grundsätzliche Voraussetzungen
      • Anspruchsteller ist Arbeiter oder Angestellter (bzw. Gleichgestellter),
      • Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt in NRW,
      • das Arbeitsverhältnis besteht seit mindstens sechs Monaten,
      • der Betrieb hat mindestens zehn Beschäftigte,
      • es wurden noch keine zehn Prozent der Beschäftigten in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt,
      • Anspruchsteller hat keine Weiterbildung im laufenden Kalenderjahr in einem früheren Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen.
    • Formelle Voraussetzungen
      • Schriftlicher Antrag mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung,
      • mit beigefügten Unterlagen zur Veranstaltung (u.a. Nachweis über Anerkennung und Programm).

     

    Umfang des Anspruchs 

    • Fünf Arbeitstage im Kalenderjahr (ggf. mehr oder weniger, je nach Arbeitstagen in der Woche),
    • zwei Kalenderjahre können zusammengefasst werden.

     

    Versagungsgründe 

    • Anrechnung von anderen Freistellungsansprüchen aus anderen Rechtsvorschriften, tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen etc.,
    • Anrechnung von betrieblich oder dienstlich veranlassten Bildungsveranstaltungen,
      • Anrechnung von bis zu zwei Tagen im Kalenderjahr auf den Freistellungsanspruch von fünf Tagen im Kalenderjahr,
      • Anrechnung muss mindestens sechs Wochen vor Beginn der anzurechnenden Bildungsveranstaltung schriftlich mitgeteilt werden.
    • Ablehnung der Arbeitnehmerweiterbildung,
      • Vorliegen von betrieblichen oder dienstlichen Belangen oder Urlaubsanträgen anderer Mitarbeiter,
      • Schriftliche Mitteilung der Verweigerung unter Angabe der Gründe innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung.
     

    Weiterführender Hinweis

    • Bildungsurlaub - Das müssen Sie wissen! Mareck, AA 10, 92
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 161 | ID 42218002