15.12.2016 · Fachbeitrag · Arbeitslohn
Ablösung einer erteilten Pensionszusage führt beim ArbN nicht stets zum Zufluss von Arbeitslohn
| Die Ablösung einer vom ArbG erteilten Pensionszusage führt beim ArbN nur zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des ArbN zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Hat der ArbN jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des ArbN auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt nach Ansicht des BFH in diesem Fall nicht vor. |
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