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  • · Fachbeitrag · Arbeitspapiere

    Keine Herausgabe von Planungsunterlagen

    | Am Ende des Arbeitsverhältnisses hat der ArbN keinen Anspruch auf eine tätigkeitsbezogene Bescheinigung über die verantwortliche Betreuung der Bauvorhaben während der Ausführungsphase sowie auf Kopien von Planungsunterlagen. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war als Ingenieur in Teilzeit für den Bereich Brandschutz bei einem Ingenieurbüro angestellt und kündigte sein Arbeitsverhältnis ordentlich. Vom ArbG verlangte er eine Bescheinigung, dass er Bauvorhaben verantwortlich betreut habe, sowie die Herausgabe von Kopien von Planungsunterlagen. Der ArbG verweigerte ihm diese. Der ArbN argumentierte, der ArbG sei aufgrund der nachvertraglichen Fürsorgepflicht gehalten, ihn beim Erwerb von Zusatzqualifikationen zu unterstützen, soweit dies für das berufliche Fortkommen erforderlich sei. Den Parteien sei unausgesprochen klar gewesen, dass er sobald als möglich die Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes anstrebe. Laut Auskunft der Ingenieurkammer-Bau müsse der ArbG einem angestellten Ingenieur die hierzu erforderlichen Bescheinigungen erteilen. Der ArbG ist der Ansicht, die Fürsorgepflicht nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beschränke sich auf die Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses. Er sei nicht verpflichtet, durch das Erteilen von Bescheinigungen Konkurrenztätigkeit zu fördern oder Ex-Beschäftigte erst in die Lage zu versetzen, Wettbewerb zu seinen Lasten betreiben zu können.

     

    Das Arbeitsgericht Siegburg verurteilte den ArbG, eine restliche Vergütung von knapp über 2.800 EUR netto zu zahlen. Den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung und die Herausgabe von Kopien von Planungsunterlagen lehnte das Gericht ab.