· Fachbeitrag · Formale Zeugnisanforderungen
Kein qualifiziertes Arbeitszeugnis ohne das offizielle Briefpapier
von Ass. jur. Petra Wronewitz
| Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss auf dem offiziellen Briefpapier des ArbG ausgestellt werden. Ein Firmenstempel allein ist nicht geeignet, den formalen Anforderungen zu genügen. Zudem darf ein Schriftstück, das als Zeugnis bezeichnet wird, bei einem Dritten nicht den Eindruck erwecken, dass der ArbG lediglich den Entwurf eines Zeugnisses des ArbN oder einer dritten Person unterzeichnet hat, ohne sich mit dem Inhalt wirklich zu identifizieren. |
Sachverhalt
Der ArbG und die ArbN stritten um die Wirksamkeit einer Kündigung. Im Prozess schlossen sie einen Vergleich nach dem das Arbeitsverhältnis zum 30.9.22 endete und der ArbG verpflichtet war, seiner ehemaligen Mitarbeiterin unter demselben Datum ein Zeugnis zu erteilen. Die ArbN war nach dem Vergleich berechtigt, einen Zeugnisentwurf zu übersenden. Von dem Entwurf durfte der ArbG aber aus wichtigem Grund abweichen. Nachdem sie den Zeugnisentwurf übersendet hatte, erhielt sie mit dem Datum 15.5.23 ein Zeugnis, dem der ehemalige ArbG jedoch den Zusatz „i. A. des Arbeitsgerichts, Berlin 15.5.23“ zugefügt hatte. In der letzten Zeile war folgender Vermerk eingefügt: „(Zeugnis erstellt durch Rechtsanwältin A)“. Das Schreiben war nicht auf dem offiziellen Briefpapier des ArbG geschrieben.
Die Ex-ArbN wehrte sich gerichtlich gegen dieses Zeugnis und beantragte die Zwangsvollstreckung. Das Arbeitsgericht kam dem nach. Es setzte gegen den ArbG ein Zwangsgeld fest und ordnete ersatzweise Zwangshaft an. Das war dem ArbG nicht recht. Er wehrte sich dagegen mit dem Argument, dass es sich nicht um ein Arbeitszeugnis handele, weil die Rechtsanwältin, die den Entwurf erstellt habe, nicht ArbG der ehemaligen Mitarbeiterin sei. Dieses Zeugnis könne von ihm nicht unterschrieben werden, da die Urheberschaft bei der Rechtsanwältin läge und er sich einer Urkundenfälschung strafbar mache. Auch dürfe das Zeugnis aus dem gleichen Grund nicht rückdatiert werden. Der ehemalige ArbG wähnte sich sogar so sehr im Recht, dass er aufgrund der Forderung der gegnerischen Anwältin bereits Strafanzeige gegen diese wegen Anstiftung zu der Straftat erstattet habe. Sollte er in Zwangshaft genommen werden, dann werde er aus der Haft die Presse einschalten und die Arbeitsrichterin für den Praxisausfall haftbar machen.
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