· Fachbeitrag · Arbeitsunfähigkeit
ArbN bei „Arbeitsfähigkeit“ in der Beweispflicht
| Der ArbN muss die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG darlegen und beweisen. Ihn trifft, sofern bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit ein erneuter Anspruch geltend gemacht wird, auch die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit und eine zwischenzeitliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Das Risiko, nicht mehr feststellen zu können, ob eine neue Erkrankung bereits während einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, trifft ihn ebenfalls. |
Sachverhalt
Der 63-jährige ArbN war von 1978 bis Ende November 2015 als Rohrnetzmonteur beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt etwa 3.560 EUR. Nach Abschluss eines Vergleichs am 17.12.14 leistete der ArbN bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.11.15 noch vier Tage seine Arbeit.
Am 3.7.15 bescheinigte der Hausarzt dem ArbN, dass eine Arbeitsunfähigkeit für den 3.7.15 bestehe. Dieser Bescheinigung waren diverse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) in ununterbrochener Folge bis zum 3.7.15 vorausgegangen. Für das darauffolgende Wochenende (Samstag, den 4.7., und Sonntag, den 5.7.15) lag keine AUB vor. Am Montag, den 6.7.15, stellte der Hausarzt dem ArbN eine erneute AUB als Erstbescheinigung aus, zunächst bis einschließlich 17.7.15, später verlängert bis einschließlich 31.7.15.
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