· Fachbeitrag · Arbeitsunfähigkeit
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Verschulden bei langjähriger Alkoholabhängigkeit
von RA und FA ArbR Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht Hamburg
Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG, wenn ein ArbN in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen ArbN fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden (BAG 18.3.15, 10 AZR 99/14, Abruf-Nr. 144222). |
Sachverhalt
Eine gesetzliche Krankenkasse klagte auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit gegen den ArbG aus übergegangenem Recht. Sie hatte an den ArbN Krankengeld gezahlt. Nach ihrer Auffassung bestand jedoch für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den ArbG. Daher nahm sie den ArbG aus übergegangenem Recht nach § 115 SGB X in Anspruch.
Der ArbG trat dem Begehren mit dem Argument entgegen, dass der ArbN die Arbeitsunfähigkeit verschuldet und damit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG habe. Ursache der Arbeitsunfähigkeit war eine langjährige Alkoholkrankheit des ArbN, die bereits zweimal im Rahmen einer stationären Therapie behandelt wurde. Dabei kam es in der Folge immer wieder zu Rückfällen. Der Anspruch der klagenden Krankenkasse richtete sich auf Entgeltfortzahlung infolge einer über zehnmonatigen Krankschreibung, die sich an eine Einlieferung des ArbN in ein Krankenhaus mit einer Alkoholvergiftung (4,9 Promille) anschloss.
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