· Fachbeitrag · Arbeitsunfähigkeitsversicherung
Wirksame Klausel zur unbefristeten Berufsunfähigkeit
| Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung des VN nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB dar. |
Diese Klarstellung traf nun der BGH (11.9.13, IV ZR 303/12, Abruf-Nr. 133161). Nach der Entscheidung ist dem VN die Abgrenzung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zur versicherten Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres ersichtlich. Die Klausel definiert die Arbeitsunfähigkeit nämlich dahingehend, dass die versicherte Person infolge von Gesundheitsstörungen vorübergehend außerstande sein muss, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben.
MERKE | Das Merkmal „vorübergehend“ schließt aber eine unbefristete Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus. |