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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeit

    ArbN muss seine Arbeitsbereitschaft nicht im Drei-Minuten-Takt anzeigen

    | Ein Taxiunternehmen kann von seinem Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN verklagte seinen ArbG auf Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für sogenannte Standzeiten. Das Taxameter des vom ArbN genutzten Taxis gab nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal ab. Der ArbN hatte nach dem Ertönen des Signals zehn Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken. Drückte er diesen Knopf, wurde seine Standzeit vom Taxameter als Arbeitszeit aufgezeichnet. Drückte er nicht, wurde die darauf folgende Standzeit als unbezahlte Pausenzeit erfasst. Der ArbN meinte, ihm sei das Betätigen der Signaltaste unzumutbar und auch nicht immer möglich gewesen. Der ArbG war nur bereit, die vom Zeiterfassungssystem als Arbeits- oder Bereitschaftszeit erfasste Zeit zu vergüten.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht Berlin gab dem ArbN überwiegend recht (10.8.17, 41 Ca 12115/16, Abruf-Nr. 195925). Zunächst stellte es fest, dass Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein ArbN bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst seien. Sie seien deshalb mindestlohnpflichtig. Daneben hielt es aber auch das vom ArbG eingesetzte Kontrollsystem für rechtswidrig. Es verstoße gegen § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) des ArbN.