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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeitverringerung

    Arbeitszeit kann auch ohne besondere Gründe verringert werden

    | Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBFG ist nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe, wie z.B. Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen, gebunden. |

     

    Diese Klarstellung traf das Arbeitsgericht Düsseldorf (30.6.20, 5 Ca 1315/20). Es wies zugleich darauf hin, dass dieser Anspruch Arbeitnehmern mit vertraglich vereinbarter Voll- und Teilarbeitszeit gleichermaßen zusteht. Das Formerfordernis des § 9a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 TzBfG werde gewahrt, wenn die Textform nach § 126b BGB eingehalten wurde.

     

    MERKE | Der Arbeitnehmer muss sein zeitlich begrenztes Verringerungsverlangen nach § 9a Abs. 1 TzBfG nicht ausdrücklich als ‒ zeitlich begrenzten ‒ Teilzeitantrag bezeichnen. Er muss aber den von ihm begehrten Zeitraum der Arbeitszeitverringerung i.S.d. § 9a Abs. 1 S. 2 TzBfG angeben (§ 9a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG).

     
    Quelle: ID 46808862