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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeugnis

    Das geht zu weit: „Kinderunterschrift“ des ArbG im Zeugnis

    | Die Unterschrift unter einem Zeugnis muss so erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet. Weicht der Namenszug hiervon ab, liegt lediglich ein Handzeichen vor. |

     

    Zu diesem Ergebnis kam das LAG Hamm (27.7.16, 4 Ta 118/16, Abruf-Nr. 188209). In dem Fall hatte der ArbG im Zeugnis einer ehemaligen ArbN die Unterschrift quer zum Zeugnistext von links oben nach rechts unten gesetzt.

     

    Das LAG Hamm ließ dieses nicht gelten. Es entschied, dass eine schräg von oben nach unten verlaufende Unterschrift den Zeugnisanspruch nicht erfülle. Es liege ein unzulässiges negatives Geheimzeichen vor. Die Unterschrift erinnere an eine Kinderschrift. In anderen Dokumenten unterschreibe der ArbG auch anders. Es bleibe offen, ob Arbeitszeugnisse unter diesen Voraussetzungen wirksam mit einem Handzeichen unterzeichnet werden können. Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründe Zweifel an deren Ernsthaftigkeit und verstoße gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO. Dabei komme es nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichnenden an.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 164 | ID 44275572