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  • · Nachricht · Arbeitszeugnis

    Leistung und Verhalten muss im Zeugnis als Fließtext formuliert sein

    | Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109 GewO regelmäßig nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt.

     

    Hierauf wies das BAG hin (27.4.21, 9 AZR 262/20, Abruf-Nr. 224548). Nach Ansicht der Richter lassen sich die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.

    Quelle: ID 47630608