· Nachricht · Arbeitszeugnis
Leistung und Verhalten muss im Zeugnis als Fließtext formuliert sein
| Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109 GewO regelmäßig nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt.
Hierauf wies das BAG hin (27.4.21, 9 AZR 262/20, Abruf-Nr. 224548). Nach Ansicht der Richter lassen sich die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.
Quelle: ID 47630608