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  • · Fachbeitrag · Aufhebungsvertrag

    Wann ist der Klage- und Widerrufsverzicht im Aufhebungsvertrag wirksam?

    Der ArbN muss im Rahmen einer Erklärung hinreichend deutlich machen, ob er einen Aufhebungsvertrag widerrufen oder z.B. wegen widerrechtlicher Drohung anfechten will. Der formularmäßige Klageverzicht im Aufhebungsvertrag stellt dann eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für den ArbN dar, wenn die Zustimmung zum Klageverzicht durch widerrechtliche Drohung seitens des ArbG erlangt wurde (BAG 12.3.15, 6 AZR 82/14, Abruf-Nr. 176684).

     

    Sachverhalt

    Der ArbG, ein Unternehmen, das an die Tarifverträge des Einzelhandels NRW gebunden ist, warf dem ArbN vor, zwei Fertigsuppen aus dem Lagerbestand gestohlen zu haben. Im Rahmen eines Personalgesprächs drohten Vertreter des ArbG dem betroffenen ArbN an, das Arbeitsverhältnis fristlose zu kündigen und eine Strafanzeige zu erstatten. Der ArbN stellte die Vorwürfe zwar in Abrede. Dennoch unterzeichnete er am Ende des Gesprächs den ihm vorgelegten, vorbereiteten Aufhebungsvertrag, um die angedrohten Konsequenzen zu vermeiden.

     

    Der Aufhebungsvertrag enthielt u.a. einen Verzicht auf die dem ArbN nach § 11 Abs. 10 MTV Einzelhandel NRW zustehende Widerrufsmöglichkeit binnen einer Bedenkzeit von drei Werktagen nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags und einen Verzicht auf „die Einlegung von Rechtsmitteln (Klage etc.)“.