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  • · Fachbeitrag · Aufhebungsvertrag

    Was ist mit „fairem Verhandeln“, wenn der Aufhebungsvertrag unter Druck unterzeichnet wird?

    | Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Das ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der ArbG den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem ArbN weder eine Bedenkzeit verbleibt noch er Rechtsrat einholen kann. |

     

    Sachverhalt

    Am 22.11.19 führten der Geschäftsführer und sein Prozessbevollmächtigter im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch mit der als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigten ArbN. Sie erhoben gegenüber der ArbN den Vorwurf, diese habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Die ArbN unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, den vom ArbG vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Dieser sah unter anderem eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.19 vor. Die weiteren Einzelheiten des Gesprächsverlaufs sind streitig.

     

    Die ArbN hat den Aufhebungsvertrag mit Erklärung vom 29.11.19 wegen widerrechtlicher Drohung angefochten. Sie behauptete, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden. Damit habe der ArbG gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG Hamm (17.5.21, 18 Sa 1124/20, Abruf-Nr. 223083) wies sie auf die Berufung des ArbG ab.