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  • · Fachbeitrag · Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Depression als Auflösungsgrund?

    Die psychischen Folgen einer Kündigung bzw. der gerichtlichen Auseinandersetzung im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren sind nur dann Auflösungsgründe nach §§ 9, 10 KSchG, wenn der ArbG die Krankheit zielgerichtet verursacht, oder deren Möglichkeit gesehen und bewusst in Kauf genommen hat. Einer Weiterarbeit entgegenstehende Tatsachen, die im Risikobereich des ArbN liegen, sind als Auflösungsgrund nach §§ 9, 10 KSchG nicht geeignet (BAG 11.7.13, 2 AZR 241/12, Abruf-Nr. 133956).

     

    Sachverhalt

    Der ArbG sprach gegenüber dem ArbN zwei Kündigungen zum 31.8.11 und zum 31.1.12 aus. Im Rahmen der gegen die erste Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage wurde durch rechtskräftiges Teilurteil die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Darüber hinaus erweiterte der ArbN seine Klage um einen Kündigungsschutzantrag gegen die Zweitkündigung und stellte in der Berufungsinstanz erstmals einen Auflösungsantrag hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses. Hierzu trug er vor, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm wegen der mehrfachen, haltlosen Kündigungen, Sticheleien seitens der Betriebsleitung und der daraus resultierenden Depression unzumutbar. Das LAG und das BAG haben die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung abgelehnt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG stellt in Übereinstimmung mit dem LAG klar, dass ein Auflösungsantrag zulässigerweise auch in der zweiten Instanz gestellt werden könne. Hierbei habe die rechtliche Bewertung eines vom ArbN gestellten Antrags nach §§ 9, 10 KSchG unabhängig von einem später eingeführten weiteren Beendigungstatbestand zu erfolgen. Ein Auflösungsgrund sei nur gegeben, wenn der vom ArbN dargelegte Auflösungsgrund direkt im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehe.

     

    Der ArbN habe nicht dargelegt, dass der ArbG ihn „um jeden Preis“ aus dem Arbeitsverhältnis drängen wolle. Die angeführten Auflösungsgründe beruhten nicht auf einer „Politik der kleinen Nadelstiche“. Die Depression des ArbN habe der ArbG nur zu vertreten, wenn er diese zielgerichtet herbeigeführt habe, bzw. die Möglichkeit des Eintritts einer solchen Erkrankung bewusst in Kauf genommen habe. Die Tatsachen, auf die sich der ArbN für die Unzumutbarkeit der Weiterarbeit beruft, lägen in seinem eigenen Risikobereich. Hierfür habe der ArbG nach §§ 9, 10 KSchG gerade nicht einzustehen.

     

    Praxishinweis

    Eine psychische Erkrankung des ArbN führt nur zu einem begründeten Auflösungsantrag des ArbN nach §§ 9, 10 KSchG, wenn diese durch den ArbG zielgerichtet herbeigeführt oder gefördert wurde. Dass der ArbG eine Verschlechterung des Gesundheitszustands als möglich angesehen und in Kauf genommen hat, muss der ArbN darlegen und beweisen. Hierfür müssen eindeutige Indizien dargelegt werden. Ein Pauschalvortrag reicht nicht.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 11 | ID 42457942