· Fachbeitrag · Arbeitsunfähigkeit
Streit mit Vorgesetzten über AU führt nicht stets zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
| Für einen Auflösungsantrag des ArbN nach § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG müssen substanziierte und konkrete Tatsachen für die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich nach Auffassung des ArbN die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben soll. |
Sachverhalt
Der 1973 geborene ArbN ist beim ArbG seit dem 1.9.20 als Lackierer gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.342,13 EUR brutto tätig.
Im Juni 2021 erkrankte der ArbN für zehn Tage. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) übermittelte er an seinen Vorgesetzten am 15.6.21 per WhatsApp. Zudem meldete er sich am selben Tag telefonisch bei Herrn K, worauf dieser mitteilte: „Was ist das für ein Kindergarten. Wenn sich da nichts ändert, ändere ich was.“ Anschließend beendete Herr K das Telefonat. Nach Übermittlung der Krankmeldung sendete Herr K dem ArbN über WhatsApp folgende Mitteilung:
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