· Fachbeitrag · Aufwendungsersatz
Erwerb eines Schulbuchs muss ersetzt werden
von Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FAArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
ArbN haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für zur Arbeitsausführung dienende Arbeitsmittel, wenn die Kosten nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind und der ArbN die Aufwendung subjektiv für erforderlich halten durfte (BAG 12.3.13, 9 AZR 455/11, Abruf-Nr. 131557). |
Sachverhalt
Der ArbN ist als Lehrer an Hauptschulen im öffentlichen Schuldienst angestellt. Der ArbG hat ein für den vom ArbN gehaltenen Mathematikunterricht seitens der zuständigen Stelle bestimmtes Lehrbuch trotz Aufforderung nicht zur Verfügung gestellt. Der ArbN hat das Buch mit eigenen Mitteln erworben und Kostenerstattung vom ArbG verlangt. Nach Verweigerung hat der ArbN die Zahlung von 14,36 EUR gerichtlich geltend gemacht. Die Klage war nach erstinstanzlicher Abweisung vor dem LAG Niedersachen (2.5.11, 8 Sa 1258/10) erfolgreich. Die hiergegen gerichtete Revision des ArbG blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der 9. Senat des BAG hat in analoger Anwendung des § 670 BGB den Aufwendungsersatz zugesprochen. Die arbeitgeberseitig vorgetragenen Argumente der steuerlichen Absetzbarkeit berufsbedingter Aufwendungen und der Verweis auf die Schulträgerschaft der örtlichen Gemeinde als Kostenschuldner konnten das Gericht nicht überzeugen. Das BAG sah den ArbG in der Pflicht zur Erstattung der Lehrbuchkosten, weil das Buch ein erforderliches Arbeitsmittel sei, um den arbeitnehmerseitig geschuldeten Unterricht ordnungsgemäß durchführen zu können. Solche für die Arbeitsleistung unmittelbar erforderlichen Arbeitsmittel müsse der ArbG zur Verfügung stellen, da hier die Kosten nicht durch das Arbeitsentgelt des ArbN abgedeckt seien.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BAG ist trotz des geringen Streitwerts von grundsätzlicher Bedeutung, da die Kernaussage nicht nur auf angestellte Lehrer übertragbar ist. Nicht jedes vom ArbN subjektiv für erforderlich gehaltene Arbeitsmittel ist jedoch vom ArbG im Wege des Aufwendungsersatzes zu erstatten. Das BAG hat neben der subjektiven Erforderlichkeit noch das verständige Ermessen als zusätzliche Hürde aufgestellt.
Checkliste / Aufwendungsersatz |
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