12.08.2011
Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Urteil vom 02.05.2011 – 8 Sa 1258/10
1)In entsprechender Anwendung von § 670 BGB hat ein Lehrer einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für ein von ihm angeschafftes Lehrbuch, welches der Lehrer im Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferenz im Unterricht benutzen soll und welches ihm von der Schule - auch nicht leihweise - zur Verfügung gestellt wird.
2)Das Land kann sich nicht darauf berufen, es habe aus Gründen der Sparsamheit und Wirtschaftlichkeit der Verwendung von Haushaltsmitteln einen weiten Ermessensspielraum bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, wenn es die Bereitstellung grundsätzlich ablehnt, seinen Ermessensspielraum also nicht ausübt.
3)Es ist dem Land wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt, sich auf eine fehlende formelle Ermächtigung zu berufen, wenn der Lehrer aufgrund vorheriger Erklärungen des Landes und der Weigerung des Schulleiters, ein Buch leihweise aus den Beständen der Bibliothek zur Verfügung zu stellen, davon ausgehen konnte, ihm werde das zur Unterrichtsvorbereitung benötigte Buch für das neue, bereits begonnene Schuljahr nicht zur Verfügung gestellt und er werde von seinem Arbeitgeber nicht ermächtigt, das Buch auf Rechnung des Landes zu kaufen, oder es werde nicht auf andere Weise kostengünstiger besorgt.
In dem Rechtsstreit
...
hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2011
durch
die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stöcke-Muhlack,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Balke,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Sroka
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 24. Juni 2010 - 1 Ca 33/10 - teilweise abgeändert:
Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger 14,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und das beklagte Land jeweils zu 50 v. H. mit Ausnahme der Kosten, die durch die Verweisung entstanden sind. Diese hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten - soweit im Berufungsverfahren von Belang - um Aufwendungsersatz für ein vom Kläger angeschafftes Mathematikbuch, welches er im Schuljahr 2008/2009 nach Beschluss der Fachkonferenz im Unterricht benutzen sollte und das ihm von der Schule nicht zur Verfügung gestellt wurde.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land (im Folgenden: Land) seit dem 01.08.2002 als Lehrkraft einer Hauptschule angestellt; Schulträger ist die Stadt A-Stadt. Für das Schuljahr 2008/2009 wurde der Kläger nach einer Dienstbesprechung vom 19.08.2008 für den Mathematikunterricht der fünften Klasse eingeteilt. Laut Beschluss der Konferenz war für seinen Unterricht das Buch "Mathematik DuR 5 Nds." vorgesehen.
Mit folgendem Schreiben vom 21.08.2008 wandte sich der Kläger an seine Schulleitung:
"Ich gehe mittlerweile davon aus, dass die Schulbücher für den zu erteilenden Unterricht gestellt werden. Auf meine Anfrage aus dem letzten Jahr habe ich sowohl von der Landesschulbehörde als auch vom Schulträger Antworten erhalten, die dies bestätigen. Strittig war zwischen Schulbehörde und Schulträger nur, wer für die Kosten zuständig ist. Die Briefe liegen dir vor. Ich unterrichte in diesem Schuljahr überwiegend in den 5. Klassen und benötige hierfür die entsprechenden Schulbücher. Nach meiner Rechtsauffassung müssen diese gestellt werden und ich gehe davon das (sic), dass das Kultusministerium mittlerweile entsprechende Regelungen getroffen hat und ich die Schulbücher spätestens in der nächsten Woche erhalte. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich um kurzfristige Rücksprache, damit geklärt werden kann, wie eine sachgerechte Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts gesichert werden kann."
Mit Schreiben vom 27.08.2008 antwortete der Schulleiter, er habe das Anliegen zur weiteren Bearbeitung der B. übersandt; von der Schule könne er leider keine kostenlosen Schulbücher zur Verfügung stellen.
Einer leihweisen Überlassung von Büchern, die im Rahmen des Ausleihsystems finanziert werden, standen nach Überzeugung des Schulleiters Bedenken rechtlicher Art entgegen, die dieser in der Berufungsinstanz folgendermaßen dargestellt hat:
"In unserer Schulbibliothek stehen ausschließlich Schulbücher, die von den Eltern der Schülerinnen und Schüler oder mit den Ausgleichszahlungen des Landes für unsere Schülerinnen und Schüler bezahlt wurden. Ich denke, ich bin nicht befugt, diese Bücher auch den Lehrkräften zur Verfügung zu stellen. In diesem System sind Schulbücher für Lehrkräfte nicht vorgesehen."
Der Kläger bestellte am 27. oder 28.08.2008 das für den Mathematikunterricht benötigte Lehrbuch im Internet. Es wurde ihm am 29.08.2008 zu einem Preis in Höhe von 14,36 Euro inklusive Versandkosten geliefert. Mit Schreiben vom 09.09.2008 forderte der Kläger von der B. die Erstattung der Kosten für das Schulbuch. Auf den genauen Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 16 d.A.). Die B. lehnte mit folgendem Schreiben vom 07.11.2008 (Bl. 17 d.A.) die Kostenerstattung ab (Besonderheiten der Orthographie und Grammatik wurden beibehalten):
"Sie haben mir einen Antrag auf Kostenerstattung für von Ihnen beschaffte Schulbücher für das Unterrichtsfach Mathematik vorgelegt. Ich kann Ihnen dazu Folgendes mitteilen:
Wie Ihnen bereits bekannt ist, hat das Niedersächsische Kultusministerium mehrfach auf die Rechtslage hingewiesen, wonach das Land gemäß § 112 Abs. 1 Nieders. Schulgesetz (NSchG) die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte trägt. Beschaffungsmaßnahmen für Unterrichtsmaterialien zählen aber nicht zu den Personalausgaben im Sinne des Landeshaushaltsrechts. Lehrmittel wie Schulbücher und Materialien sind gemäß den Lehrkräften §§ 108, 113 NSchG vom Schulträger zur Verfügung zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, dass Verlage in der Vergangenheit den Schulen häufig Bücher unentgeltlich überlassen haben.
Diese Sach- und Rechtslage ändert sich auch nicht durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.02.2008 (s. beigefügte Leitsätze). Allenfalls käme eine Erstattung durch das Land infrage, wenn Sie zuvor zum Erwerb ermächtigt worden wären. Eine solche Ermächtigung ist seitens des Dienstherrn nicht ausgesprochen worden.
Ich empfehle Ihnen daher, sich erneut an den Schulträger zu wenden oder die Kosten im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen."
Bereits im Jahre 2007 beantragte der Kläger die Bereitstellung eines Schulbuches für den Biologieunterricht. Diesen Antrag beschied die B. mit Schreiben vom 17.12.2007 dahin, dass die benötigten Schulbücher nach Auffassung des Ministeriums als Lehrmittel vom Schulträger zur Verfügung zu stellen seien und eine Beschaffung aus Haushaltsmitteln des Landes nicht in Betracht kommen. Es bleibe dem Kläger unbenommen, die Kosten beim Schulträger geltend zu machen. Auf seine Anfrage teilte dieser dem Kläger mit Schreiben vom 30.01.2008 mit, er sei für die Beschaffung von Lehrbüchern nicht zuständig, weil er in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu den Lehrkräften des Landes stehe. Auszugsweise lautet das Schreiben wie folgt:
"Hier wurde eine Abstimmung mit dem Niedersächsischen Städtetag getätigt. Anträge, wie der von Ihnen gestellte, gibt es aufgrund von Urteilen in Niedersachsen derzeit mehrere. Nach § 113 Abs. 1 Nds. Schulgesetz ist es so, dass der Schulträger die sächlichen Kosten der Schule trägt, wozu auch die persönlichen Kosten zählen, die nicht nach § 112 NSchG das Land trägt. Dieses bedeutet, dass das Land die Personalkosten für das pädagogische Personal übernimmt und die kommunalen Schulträger die Personalkosten für die übrigen Mitarbeiter. Daraus resultiert, dass persönliche Kosten für das Landespersonal vom Schulträger nicht übernommen werden können.
Weiterhin hat der Schulträger das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. Hiermit ist die Ausstattung mit allgemeinen und technisch fachlichem Mobiliar sowohl für den Unterricht als auch für die eigene Verwaltung der Schule gemeint. Bei den von den Lehrkräften verwendeten Schulbüchern handelt es sich jedoch um Materialien, die die Lehrkräfte ständig, insbesondere auch zur Vorbereitung des Unterrichts, benötigen und deshalb persönliche Arbeitsunterlagen der Lehrkräfte sind. Für die Beschaffung dieser Lehrbücher kann der kommunale Schulträger daher nicht zuständig sein, da er in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu Lehrkräften des Landes Niedersachsen steht."
Mit der vorliegenden Klage, die der Kläger zunächst beim Verwaltungsgericht Stade eingereicht hat, begehrt der Kläger die Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten für das Schulbuch. Durch Beschluss vom 15.01.2010 hat das Verwaltungsgericht Stade den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Stade verwiesen.
Der Kläger hat die Kosten nicht im Rahmen seiner Steuererklärung geltend gemacht. Er hat das Buch dem Berufungsgericht zur Einsicht vorgelegt und in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, dem Land das Buch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen und anzubieten, es ihm zu übereignen, sofern das Land rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wird. Das Land hat hierzu keine Erklärung abgegeben und das Buch nicht entgegengenommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, gegenüber dem Land aus der Fürsorgepflicht und in analoger Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch auf Bereitstellung der von ihm für seinen Unterricht benötigten Bücher zu haben. Da das Land seinen Anspruch nicht erfüllt habe, sei er berechtigt, sich die Bücher selbst anzuschaffen und die Kosten anschließend geltend zu machen. Ohne die Bücher sei ein ordnungsgemäßer Unterricht nicht möglich. Zumindest dann, wenn absehbar sei, dass geraume Zeit nach Schuljahresbeginn das notwendige Schulbuch nicht gestellt werde, müsse ihm ein Selbsteintrittsrecht eingeräumt werden. Es bestehe ein Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen, die im Interesse des Arbeitgebers gemacht und die nicht mit der Vergütung abgegolten seien. Der Verweis an den Schulträger sei nicht durchschlagend, weil zwischen dem Kläger und dem Schulträger keine unmittelbare Rechtsbeziehung bestehe. Da das Land eine Erstattung grundsätzlich abgelehnt habe, bestehe Wiederholungsgefahr.
Der Kläger hat beantragt,
1. | das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 28,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen, |
2. | festzustellen, dass das beklagte Land dann, wenn der Kläger regulärstundenplanmäßig für eine bestimmte Klasse im Fach Mathematik eingeplant ist, ihm nach schriftlicher Aufforderung gegenüber der Schulleitung das dort einzusetzende Lehrbuch innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Unterrichtstätigkeit nicht zur Verfügung gestellt wird, verpflichtet ist, die Aufwendungen, die der Kläger für einen Erwerb des Buches auf eigene Rechnung hat, zu erstatten. |
Das Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf Ersatz der Kosten bestehe nicht, weil es für die Anschaffung durch den Kläger an einer entsprechenden Ermächtigung durch das Land fehle. Der Kläger habe die Bücher auf eigenes Risiko gekauft. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Schulbuches unterscheide sich in den Voraussetzungen von dem Erstattungsanspruch für die Anschaffung eines solchen. Die Anspruchsvoraussetzungen dürften nicht vermischt werden. Für eine Verknüpfung durch ein konstruiertes "Selbsteintrittsrecht" bestehe keine Grundlage.
Der Kläger habe der B. die Möglichkeit genommen, über die Kostenübernahme für Schulbücher nachzudenken. Der Schulleiter habe durch sein Schreiben an den Kläger vom 27.08.2008 zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag auf Kostenerstattung nicht auf Schulleitungsebene entschieden werde, der Antrag zur weiteren Bearbeitung an die B. weitergegeben werde. Der Kläger habe das Schulbuch daher in Kenntnis der fehlenden Zuständigkeit des Schulleiters für die Finanzierungszusage bestellt und bewusst in Kauf genommen, dass die Beschaffungskosten nicht erstattet würden. Zudem müsse nicht das Land, sondern der Schulträger die Kosten erstatten.
Das Arbeitsgericht Stade hat die Klage mit Urteil vom 24.06.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf ein Urteil des OVG Rheinland Pfalz vom 26.02.2008 verwiesen und ausgeführt, der Anspruch auf Auslagenersatz bestehe nicht, weil der Kläger nicht zunächst auf dem Dienstweg versucht habe, die Bereitstellung des Lehrmittels durch seinen Dienstherrn zu erreichen. Erst wenn dieses Vorgehen keinen Erfolg gehabt habe, komme unter Umständen die Erstattung von Kosten in Frage. Dementsprechend habe der Kläger, nachdem er beantragt hatte, ihm das Schulbuch zur Verfügung zu stellen, abwarten müssen, bevor er weitere Schritte ergreife. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass das beklagte Land einem Erstattungsanspruch grundsätzlich ablehnend gegenüberstehe, weil dieses jeweils Ermessensentscheidungen im Einzelfall treffe. Im Weiteren sei der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag bereits unzulässig, weil es ihm an einem Feststellungsinteresse fehle und Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei.
Gegen dieses ihm am 16.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.2010 Berufung eingelegt, die er am 14.09.2010 unter Aufrechterhaltung seiner bereits in erster Instanz vertretenen Auffassung begründet hat. Im Schwerpunkt stellt er darauf ab, es handele sich bei den Kosten des Buches um Aufwendungen im Interesse des Landes, die der Kläger den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stade vom 24. Juni 2010 - 1 Ca 33/10 -
1. | das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 28,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen, |
2. | festzustellen, dass das beklagte Land dann, wenn der Kläger regulärstundenplanmäßig für eine bestimmte Klasse im Fach Mathematik eingeplant ist, ihm nach schriftlicher Aufforderung gegenüber der Schulleitung das dort einzusetzende Lehrbuch innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Unterrichtstätigkeit nicht zur Verfügung gestellt wird, verpflichtet ist, die Aufwendungen, die der Kläger für einen Erwerb des Buches auf eigene Rechnung hat, zu erstatten; hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stade vom 24. Juni 2010 - 1 Ca 33/10 - |
Das Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 22.11.2010 und seiner Schriftsätze vom 07.03.2011 und vom 08.04.2011, auf die Bezug genommen wird (Bl. 132 bis 138 d.A.; Bl. 171 bis 175 d.A.; Bl. 187/188 d.A.).
Zu den Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
A.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist von ihm frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie ist damit insgesamt zulässig.
B.
Die Berufung ist im zuerkannten Umfang begründet. Hinsichtlich des Feststellungsantrages ist sie unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen das Land einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung von § 670 BGB in Höhe von 14,36 Euro für das von ihm angeschaffte Lehrbuch Mathematik DuR 5 Nds.
Der Kläger kann verlangen, dass ihm die zur Durchführung seines Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel, zu denen das in Rede stehende Buch gehört, kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für das auf eigene Rechnung gekaufte Lehrbuch ist sachlich gerechtfertigt. Die Aufwendungen durch den Kauf des Buches durfte der Kläger für erforderlich halten. Das Land ist seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis, das Buch für den Kläger rechtzeitig bereitzustellen, nicht nachgekommen. Das Land kann sich vorliegend nicht darauf berufen, es sei grundsätzlich Sache des Dienstherrn, zu entscheiden, welche Arbeitsmittel für notwendig erachtet werden und unter welchen Voraussetzungen es diese den Arbeitnehmern zur Verfügung stelle. Es kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger habe es unterlassen, eine positive Entscheidung einzuholen, bevor er sich zur persönlichen Anschaffung des Lehrbuches entschließt. Sein Hinweis auf eine fehlende formelle Ermächtigung ist treuwidrig.
1.
§ 670 BGB ist für Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch für das Arbeitsverhältnis gilt: Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er in dessen Interesse hatte und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. Beschluss des Großen Senats der Bundesarbeitsgerichte vom 10. November 1961 - GS 1/60 - BAGE 12, 15, 27 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; BAG vom 21. August 1985 - 7 AZR 199/83 - AP Nr. 19 zu § 618 BGB = EzA § 618 BGB Nr. 5; vom 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26 = AP Nr. 31 zu § 670 BGB; vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - AP Nr. 32 zu § 670 BGB = EzA § 670 BGB 2002 Nr. 1). Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer für die Interessen eines anderen (BGH vom 12. Oktober 1972 - VII ZR 51/72 - BGHZ 59, 328 = NJW 1973, 46; BGH vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88 - NJW 1989, 2816 = LM Nr. 27 zu § 1606 BGB). Es muss sich um Vorgänge handeln, die sich auf das Vermögen des Beauftragten negativ auswirken. Dies setzt nicht voraus, dass sich das Vermögen des Beauftragten rechnerisch mindert (BAG vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - AP Nr. 32 zu § 670 BGB = EzA-SD 2004, Nr. 9, 6).
2.
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt einen Anspruch des Klägers gegen das Land entsprechend § 670 BGB auf Erstattung des Kaufpreises für das Mathematikbuch.
a)
Das Mathematikbuch ist zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts erforderliches Lehr- und Unterrichtsmittel. Es war von der Fachkonferenz für den Unterricht vorgegeben. Es sollte im Unterricht benutzt werden und stellt damit ein notwendiges Arbeitsmittel dar. Der Kläger benötigt es, um ordnungsgemäß Unterricht zu erteilen, Hausaufgaben aufzugeben oder um Themen für Klassenarbeiten vorzubereiten.
b)
Der zu seiner Beschaffung ausgegebene Kaufpreis ist eine Aufwendung im Interesse des Arbeitgebers, der zum Zwecke der Vertragsausführung erbracht worden ist. Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB werden insbesondere dann angenommen, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wurden oder der Arbeitgeber die Aufwendungen auch hätte tragen müssen, wenn er anstelle des Beauftragten tätig geworden wäre.
Das Land ist verpflichtet, den bei ihm angestellten Lehrkräften die zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2008 - 2 A 11288/07 - AS RP-SL 35, 449 = DÖD 2008, 175). Es ist dem angestellten Lehrer grundsätzlich nicht zumutbar, die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die zur sachgerechten Durchführung seines Unterrichts zwingend erforderlich sind, aus seiner Vergütung zu tragen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2008 - 2 A 11288/07 - AS RP-SL 35, 449 = DÖD 2008, 175). Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen (BAG Großer Senat 10. November 1961 - GS 1/60 - BAGE 12, 15, 27). Notwendige Arbeitsmittel gehören hierzu nicht. Das entspricht dem herkömmlichen Verständnis des Arbeitsverhältnisses.
c)
Der Kläger durfte die Kosten den Umständen nach für erforderlich halten. Wollte der Kläger seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis als Mathematiklehrer der fünften Klassen ordentlich nachkommen, benötigte er das Lehrbuch. Es war zur Unterrichtsvorbereitung notwendig; nach dem Beschluss der Fachkonferenz war es zur Grundlage des vom Kläger zu erteilenden Unterrichts gemacht worden und von den Schülern und ihm als deren Lehrer im Unterricht zu verwenden; aus dem Bestand der Schule wurde es nicht zur Verfügung gestellt. Weder das Land noch der Schulträger wollten die Kosten für die Beschaffung des Buches bereit stellen. Das Land hätte die Aufwendungen übernehmen müssen, wenn es anstelle des Klägers tätig geworden wäre. Unerheblich ist, ob im Innenverhältnis ein Anspruch gegen den Schulträger auf Ersatz besteht, denn der Kläger ist arbeitsvertraglich nur dem Land verpflichtet.
3.
Das Land kann nicht damit durchdringen, es habe aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwendung von Haushaltsmitteln einen weiten Ermessensspielraum bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln. Zwar ist es richtig, dass das Land bei der Beantwortung der Frage, in welcher Weise den Lehrkräften Lehrmittel gestellt werden, einen weiten Ermessensspielraum hat. Hierauf kann es sich vorliegend jedoch nicht berufen. Das Land hat dem Kläger weder eine günstigere Alternative aufgezeigt noch seinen Willen, zukünftig für die Bereitstellung der Arbeitsmittel zu sorgen. Vielmehr hat es - wie bereits zuvor - den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 7. November 2008 unter wiederholtem Hinweis abgelehnt, für die Lehrmittelbeschaffung nicht zuständig zu sein. Erneut hat das Land dem Kläger empfohlen, sich an den Schulträger zu wenden oder die Kosten im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Das Land hat auch keinen Weg aufgezeigt, wie das Lehrbuch günstiger hätte angeschafft werden können. Es hat die Bereitstellung grundsätzlich abgelehnt, seinen Ermessensspielraum also nicht ausgeübt.
4.
Das Land kann auch nicht darauf verweisen, es fehle an einem Auftrag des Dienstherrn und Schulträgers; eine Erstattung käme allenfalls infrage, wenn der Kläger zuvor zum Erwerb ermächtigt worden wäre. Dieser Einwand ist treuwidrig (§ 242 BGB).
a)
Für die Annahme, der von einem Schuldner erhobene Einwand verstoße gegen Treu und Glauben, gilt grundsätzlich ein strenger Maßstab (vgl. etwa BGH vom 21.01.1988 - IX ZR 65/87 - MDR 1988, 578 = NJW 1988, 2245; BAG vom 07. November 2007 - 5 AZR 910/06 - AP Nr. 23 zu § 196 BGB = EzA § 242 BGB 2002 Rechtsmissbrauch Nr. 4). Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist unzulässig (BAG vom 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200).
Rechte können dann unzulässig ausgeübt werden, wenn sich der Anspruchsteller damit in Widerspruch zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt. Ein widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG vom 9. Dezember 2009 - 10 AZR 850/08 - AP Nr. 318 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau = NZA-RR 2010, 336; vom 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 - AP BGB § 626 Nr. 221 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 8; vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 971/06 - BAGE 125, 198; vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - AP BGB § 670 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 1; vom 4. Dezember 2002 - 5 AZR 556/01 - BAGE 104, 86; vom 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200; BGH 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - NJW 1997, 3377;
17. April 2008 - III ZB 97/06 - MDR 2008, 757; vgl. auch BVerfG 15. April 2004 - 1 BvR 622/98 - NJW 2004, 2149 für das Verfassungsrecht; BGH 1. April 2008 - 5 StR 357/07 - NStZ 2008, 475 für das Strafprozessrecht; 18. Oktober 2007 - I ZR 24/05 - MarkenR 2008, 203 für das Markenrecht; 25. September 2007 - KVR 25/06 - WM 2007, 2213 zum Kartellrecht; 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - MDR 2006, 990 - zum Deliktsrecht "Rempeltanz"). Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wird wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen. Wann dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BAG vom 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200 ).
b)
Die Umstände des vorliegenden Einzelfalles lassen die Rechtsausübung des Landes als treuwidrig erscheinen (vgl. zum Einwand der Treuwidrigkeit im Schuldienst LAG Hamm vom 3. Februar 2011 - 11 Sa 1852/10 - a.A. 2011,64). Bereits ein Jahr zuvor hatte der Kläger die Bereitstellung von Lehrbüchern begehrt. Er erhielt von der B. die Mitteilung, das Niedersächsische Kultusministerium habe mehrfach auf die Rechtslage hingewiesen, wonach das Land gemäß § 112 Abs. 1 NSchG die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte trage, zu denen gemäß Abs. 2 Satz 1 die Personalausgaben im Sinne des Landeshaushaltsrechts und die Reisekosten gehörten. Beschaffungsmaßnahmen für die Unterrichtsmaterialien zählten aber nicht zu den Personalausgaben im Sinne des Landeshaushaltsrechts. Vielmehr seien die von den Lehrerinnen und Lehrern für Unterrichtszwecke benötigten Schulbücher nach Auffassung des Ministeriums den Lehrkräften vom Schulträger - ggf. leihweise - zur Verfügung zu stellen. Eine Beschaffung des Schulbuches aus Haushaltsmitteln des Landes komme somit nicht in Betracht. Es bleibe der Lehrkraft unbenommen, die Kosten beim Schulträger oder zum Beispiel im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen.
Aufgrund dieser Erklärungen und der Weigerung des Schulleiters, ein Buch leihweise aus den Beständen der Bibliothek zur Verfügung zu stellen, durfte der Kläger bereits am 27./28. August 2008 davon ausgehen, ihm werde das Mathematikbuch auch für das neue am 21. August 2008 begonnene Schuljahr nicht zur Verfügung gestellt. Er konnte auch davon ausgehen, von seinem Arbeitgeber nicht ermächtigt zu werden, das Buch auf Rechnung des Landes zu kaufen oder es kostengünstig auf andere Weise zu besorgen.
Das Land hatte in dem Schreiben des Vorjahres bereits über den konkreten Vorgang hinausgehend seine Rechtsauffassung dargelegt, nach der eine Erstattung von Anschaffungskosten für Schulbücher durch das Land generell ausgeschlossen sei. Mit einer erneuten - anderen - einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung war nicht zu rechnen.
Die Antwort des Landes mit Schreiben vom 7. November 2008 bestätigt diese Einschätzung. Erneut verweist es den Kläger auf die ihm "bekannte Rechtslage", nach der das Land gemäß § 112 Abs. 1 NSchG (nur) die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte trage und Beschaffungsmaßnahmen für Unterrichtsmaterialien nicht zu den Personalausgaben zählten; Lehrmittel seien vom Schulträger zur Verfügung zu stellen.
Unter diesen Umständen ist es treuwidrig, sich den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dadurch zu entziehen, dass formal auf eine fehlende Ermächtigung verwiesen wird, die ohnehin nicht erteilt werden sollte.
5.
Das Land kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger sei es im vorliegenden Verfahren nicht allein um die Möglichkeit der Nutzung des betreffenden Schulbuches gegangen; vielmehr habe er das Schulbuch für den Eigenbedarf gekauft.
Der Sachverhalt steht dieser Annahme entgegen. Der Schulleiter hat erklärt, dem Kläger ein Buch auch leihweise nicht zur Verfügung stellen zu können, weil ihm dies aus rechtlichen Erwägungen nicht erlaubt sei. Gegen eine leihweise Überlassung des Schulbuches hätte der Kläger sich nicht gewandt, denn er begehrte nicht die Übereignung des Schulbuches. Der Kläger hat das von ihm gekaufte Buch auch weder steuerlich geltend gemacht noch wie ein eigenes benutzt: In dem Buch befinden sich keine persönlichen Aufzeichnungen, keine Streichungen oder auf Eigennutzung hinweisende Schäden; der Kläger hat es nicht mit seinem Namen gekennzeichnet: Vom Gericht darauf angesprochen, weshalb er nach dem Schuljahr 2008/2009 das Buch nicht der Schule zur Verfügung gestellt habe, erklärte der Kläger sogleich, hiermit kein Problem zu haben und seinen Antrag entsprechend umstellen zu wollen. Auch dieses Verhalten spricht der Annahme entgegen, der Kläger habe die Arbeitsmittel behalten wollen.
6.
Einer Zug-um-Zug Verurteilung bedurfte es nicht. Der Kläger hat dem Land die Eigentumsübertragung angeboten. Das Land hat die Annahme verweigert. Es befindet sich somit im Verzug.
II.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288, 284 BGB.
III.
Dem Kläger steht jedoch nicht der darüber hinaus geltend gemachte Feststellungsanspruch zu. Der Klageantrag ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Er lässt keine Auslegung zu, die den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Der Antrag ist in die Zukunft gerichtet. Weder die Erforderlichkeit noch die Höhe der Forderung lassen sich bestimmen.
1.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem Antrag die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches enthalten. Dafür kommt es darauf an, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen; im allgemeinen ist es ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, WRP 2003, 1458 = BGH-Report 2003, 1438, unter II 3 a m.w.Nachw.; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 253 Rn. 12a). Ein Zahlungsanspruch ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres errechnen lässt (BGH vom 30. Juni 1982 - V ZB 20/82 - BGHZ 88, 62 = WM 1983, 960; vom 23. Oktober 1980 - III ZR 62/79 - WM 1981, 189; vom 24. Oktober 1954 - V ZR 127/55 - BGHZ 22, 54). Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung im Sinne von § 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. BAG vom 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - n.v. zitiert nach [...]; vom 18. August 2009 - 1 ABR 45/08 - AP Nr. 2 zu § 84 SGB IX).
Der Feststellungsantrag wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, weil er die Höhe der zu ersetzenden Aufwendungen ebenso wenig festlegen lässt wie die im jeweiligen Fall zu prüfende Erforderlichkeit der Aufwendung. Diese Angaben sind für die Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands aber unentbehrlich.
Wie der vorliegende Rechtsstreit belegt, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob Aufwendungsersatzansprüche bestehen oder nicht. Dem Anspruch entgegen stehen könnte beispielsweise auch, dass der Beschluss der Klassenkonferenz, auf der die (vermeintliche) Erforderlichkeit der Anschaffung beruht, aufgrund formeller Fehler unwirksam ist. Denkbar ist, dass ein kostengünstiger Weg aufgezeigt wird. Würde dem Antrag ohne Weiteres stattgegeben, könnte das Land eine kostengünstigere Anschaffungsmöglichkeit nicht mehr einwenden.
2.
Darüber hinaus fehlt es dem Antrag am besonderen Feststellungsinteresse. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Das besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Es liegt nur dann vor, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird (BAG vom 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 - zitiert nach [...], Rz. 19 bis 21 m.w.N.).
Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag würde der Streit nicht insgesamt beigelegt und kann das Rechtsverhältnis der Parteien nicht abschließend geklärt werden. Die Übernahme der Kosten hängt von vielen unterschiedlich ausfallenden Faktoren ab, die der Prüfung des jeweiligen Einzelfalles obliegt. Dies wurde oben aufgezeigt.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
D.
Die Revision war gem. § 72 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist, auch wenn es sich um die Entscheidung eines Einzelfalls handelt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.
...Stöcke-Muhlack
Balke
Sroka
Verkündet am: 02.05.2011