· Fachbeitrag · Auskunftsrechte des ArbN
Wie weit reichen die Einsichts- und Auskunftsrechte des ArbN?
von Heike Mareck, RAin und externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund
| Ein ArbN kann gegenüber seinem ArbG nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO einen Anspruch auf Auskunftserteilung seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten geltend machen. In einer Güter- und Interessenabwägung ist festzustellen, ob dem Auskunftsanspruch überwiegende berechtigte Interessen des ArbG oder eines Dritten, wie zum Beispiel bei Geheimhaltung, entgegenstehen. Dieses gilt auch für den Anspruch des ArbN auf Erteilung einer Kopie der vom ArbG verarbeiteten personenbezogenen Beschäftigtendaten. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der ArbN verlangte Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und die Herkunft dieser Daten. Außerdem verlangte er Einsicht in seine „BPO-Akte“. Das BPO ist zuständig für die Aufklärung vertragswidriger Sachverhalte und deren Sanktionen (weiterer, hier nicht relevanter Sachverhalt in AA 19, 100).
Das LAG Baden-Württemberg (20.12.18, 17 Sa 11/18, Abruf-Nr. 208416) entschied, das Arbeitsgericht habe zu Recht einen Anspruch des ArbN auf Einsicht in die BPO-Akte bejaht. Nach § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG habe der ArbN im bestehenden Arbeitsverhältnis das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen.
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