Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Der ArbN muss unwirksam zugewiesene Aufgaben nicht ausführen

    Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Der ArbN muss Aufgaben, die ihm im Rahmen einer unwirksamen Versetzung zugewiesen werden, nicht ausführen. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN, ein Volljurist, ist seit 2007 angestellt und in der Rechtsabteilung auf verschiedenen Positionen eingesetzt worden. Bis zum 31.3.13 wurde er als Leiter des Bereichs „Legal Mergers & Acquisitions“ am Standort in M. beschäftigt. Zum 1.4.13 wurde ihm die Leitung der Funktion „Legal EADS & Projektet“, welche ebenfalls der Führungsebene E2 zugeordnet war, übertragen. 14 Monate später kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis fristlos und vorsorglich ordentlich. Gleichzeitig bot er dem ArbN an, auf der Führungsebene E3 weiterbeschäftigt zu werden. Der ArbN nahm das Angebot unter Vorbehalt an. Unter Bezugnahme auf die Änderungskündigung und die Annahme unter Vorbehalt wies der ArbG dem ArbN mit Schreiben vom 7.8.14 die Funktion auf der Führungsebene E3 „Brand Protection Operations/Brand Abuse“ zu, unter Herrn H. als Vorgesetztem. Der ArbN erhob gegen beide Änderungskündigungen Kündigungsschutzklage.

     

    Am 4.8.16 fand ein Gespräch zwischen dem ArbN und dem Leiter der Rechtsabteilung, Dr. L.,über die zukünftigen Aufgaben des ArbN statt. Der ArbN verwies darauf, dass ihm bisher keine Stellenbeschreibung als E2 Leiter des Bereichs L/TE bekannt gegeben worden sei. In einer weiteren E-Mail im September 2016 wies der ArbN darauf hin, dass für ihn der Projektauftrag wegen nur sehr rudimentärer Informationen über Zweck, Ziele und Inhalt des Projekts unklar sei. Daher könne der Auftrag nicht sinnvoll erstellt werden. Er bat um Klärung. Am 20.2.17 erhielt der ArbN eine Stellenbeschreibung zu der Stelle „Legal Projekt: Trends und faktische Entwicklungen“, verbunden mit der Bitte, sich um einen Umzug in den Betrieb nach S.-U. zu kümmern. Nach einem Gespräch bemängelte Dr. L per E-Mail am 14.3.17, dass der ArbN nach wie vor keine Arbeitsergebnisse vorgelegt habe. Er forderte ihn letztmals auf, bis zum 24.3.17 den Arbeitsauftrag schriftlich in Gutachtenform, verbunden mit einer PowerPoint-Präsentation, vorzulegen.