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  • · Fachbeitrag · Befristung

    Doppelte Abiturjahrgänge sind allein keinBefristungsgrund für eine universitäre Lehrkraft

    | Will eine Universität die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Lehrbeauftragten auf vorübergehenden Mehrbedarf nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG stützen, muss sie konkret darlegen, woraus sich bei Befristungsende der Wegfall des Mehrbedarfs in dem konkreten Fachbereich, in dem der ArbN eingesetzt ist, ergeben soll. Eine Bezugnahme auf allgemeine Prognosen zur Entwicklung der Studierendenzahlen der Kultusministerkonferenz ist insofern unzureichend. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist seit dem Sommersemester 2006 zunächst als Lehrbeauftragter im Umfang von zwei und später sechs Semesterwochenstunden für Veranstaltungen im Bereich Theaterpraxis und Dramaturgie tätig gewesen. Der letzte befristete Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 5.9.16 umfasst die Befristungszeit zwischen dem 1.10.16 bis zum 30.9.18 mit 50 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Im Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

     

    „Die Beschäftigung dient der Erledigung folgender Aufgaben: Durchführung von Lehrveranstaltungen in dem Institut für deutsche Sprache und Literatur zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Studienbetriebs und der Studierbarkeit der Studiengänge der Fakultät Kulturwissenschaften, welche im Zusammenhang mit den vermehrten Neueinschreibungen von Studierenden aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge zu sehen sind. In dem Jahr 2016 bis 2018 muss für die vermehrten Einschreibungszahlen für die Master-Kohorten der Masterabschluss innerhalb des empfohlenen Zeitrahmens des Studienverlaufsplans gewährleistet sein. Die Aufgaben sind bis zum 30.9.18 durchzuführen und abzuschließen.“