· Fachbeitrag · Befristung
Sachgrundlose Befristung bei einer 22 Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung
von RA und Notar Armin Rudolf, Hannover
| Zwar ist ein Zeitraum von acht Jahren im Hinblick auf das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht als „sehr lang“ und ausreichend anzusehen, wohl aber ein solcher von 22 Jahren. |
1. Gesetzliche Grundlage und neue Entscheidung des BAG
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Eine solche Befristung ist jedoch nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ausgeschlossen, wenn mit demselben ArbG „bereits zuvor“ ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (sogenanntes Vorbeschäftigungsverbot). Mit seinem Urteil entschied das BAG, dass das Vorbeschäftigungsverbot nicht greift, wenn die Vorbeschäftigung 22 Jahre zurückliegt.
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Die Parteien stritten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristungsabrede. Die ArbN war in den Jahren 1991/1992 beim ArbG als vollbeschäftigte Angestellte tätig. Im Jahr 2014 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung, der aufgrund einer späteren Änderungsvereinbarung um ein Jahr verlängert wurde. Der ArbG vertrat die Ansicht, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach dem einmal verlängerten Befristungsende ausgelaufen sei. Die sachgrundlose Befristung habe wirksam vereinbart werden können, weil die Mitarbeiterin in den letzten drei Jahren vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags in keinem Arbeitsverhältnis zu demselben ArbG stand. |
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