· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
Unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsrente
Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen ArbN und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung kann zulässig sein, wenn die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung auswirken, unterschiedlich sind (BAG 17.6.14, 3 AZR 757/12, Abruf-Nr. 142048). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der ArbN war seit 1988 im gewerblichen Bereich des ArbG beschäftigt. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sehen für vor dem 1.1.00 eingetretene Mitarbeiter eine Gesamtversorgung vor. Neben einer prozentualen Brutto- und Nettogesamtversorgungsobergrenze bestimmt die Regelung, dass die Betriebsrente den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt. Die Grundbeträge für Angestellte sind höher als diejenigen für gewerbliche ArbN derselben Vergütungsgruppe.
Das Arbeitsgericht hat dem ArbN, der die Berücksichtigung des für Angestellte seiner Vergütungsgruppe vorgesehenen Grundbetrags bei der Berechnung seiner Betriebsrente erreichen will, recht gegeben. Die Berufung des ArbG zum LAG war erfolgreich und führte zur Klageabweisung. Die Revision des ArbN blieb erfolglos.
Nach Auffassung des 3. Senats des BAG ist die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen ArbN und Angestellten in Bezug auf die Grundbeträge nicht zu beanstanden. Gewerbliche ArbN erhielten Zulagen und Zuschläge, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfang zustanden. Gewerbliche ArbN erreichten daher ein höheres pensionsfähiges Gehalt und damit einen Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe. Es sei deshalb im Hinblick auf die zugesagte Gesamtversorgung zulässig, für gewerbliche ArbN geringere Grundbeträge festzulegen als für Angestellte derselben Vergütungsgruppe.
Praxishinweis
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in seinen spezialgesetzlichen Ausprägungen verbietet die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer ArbN-Gruppen. Problematisch ist, was als „sachlicher Grund“ für eine gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung infrage kommt. Allein der Status des jeweiligen ArbN als „Angestellter“ bzw. „gewerblicher ArbN“ vermag, wie auch das BAG in ständiger Rechtsprechung betont, eine Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Gehen mit diesem Status aber rechtlich oder tatsächlich unterschiedliche Grundlagen einher, wie zum Beispiel Zulagen oder Zuschläge für die geleistete Arbeit, kann der ArbG dieses zum Anlass bei einer Differenzierung von ihm gewährter (freiwilliger) Leistungen wie der Altersversorgung, Gratifikation u.Ä. nehmen.