Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auch beim betrieblichen Eingliederungsmanagement muss der Datenschutz beachtet werden

    | Aus § 167 Abs. 2 S. 3 SGB IX (in der bis zum 9.6.21 geltenden Fassung, seit 10.6.21: Satz 4) folgt nicht nur, dass der Arbeitnehmer auf die Art und den Umfang der im betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen ist. Vielmehr ergibt sich hieraus auch, dass die Datenverarbeitung datenschutzkonform zu erfolgen hat. |

     

    Hierauf wies das LAG Baden-Württemberg hin (20.10.21, 4 Sa 70/20, Abruf-Nr. 226471). Um die Ziele des bEM zu erreichen, sei es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer nicht im bEM-Verfahren beteiligten Vertretern des Arbeitgebers im Verfahren mitgeteilte Diagnosedaten bekanntmacht. Wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen des § 167 Abs. 2 S. 3 SGB IX (in der bis zum 9.6.21 geltenden Fassung, seit 10.6.21: Satz 4) dennoch eine Einwilligung in eine solche Datenoffenlegung abverlangt wird, ist im besonderen Maße auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.

     

    MERKE | Wird in dem Hinweis über die Datenerhebung und Datenverwendung der fälschliche Eindruck erweckt, dass Gesundheitsdaten an Vertreter des Arbeitgebers weitergegeben werden können, die nicht am bEM-Verfahren beteiligt sind, geht dies zulasten des Arbeitgebers. Die vom Arbeitgeber verursachte Fehlvorstellung steht einer ordnungsgemäßen Einleitung des bEM entgegen (Bestätigung und Fortentwicklung von LAG Baden-Württemberg 28.7.21, 4 Sa 68/20, Abruf-Nr. 224704).

     
    Quelle: ID 47910914