· Fachbeitrag · Betriebliches Eingliederungsmanagement
Schwere Kost: Eingeschränkte Mitbestimmung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement
von RA und VRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch
| Durch einen Spruch der Einigungsstelle kann das Verfahren nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX über die Klärung von Möglichkeiten, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, nicht auf ein Gremium übertragen werden, das aus Mitgliedern besteht, die ArbG und Betriebsrat jeweils benennen. Die Beteiligung des Betriebsrats an dem Klärungsprozess nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX setzt das Einverständnis des betroffenen ArbN voraus. Dem Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Initiativrecht für eine Ausgestaltung des Klärungsprozesses nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX durch generelle Verfahrensregelungen zu. Nicht erfasst ist eine sich anschließende Umsetzung konkreter Maßnahmen. |
Sachverhalt
Im Betrieb des antragstellenden ArbG ist ein Betriebsrat gebildet. Nach erfolglosen Verhandlungen der Beteiligten über Regelungen zum BEM einigten sie sich darauf, ein Einigungsstellenverfahren durchzuführen mit dem Gegenstand „Regelung betriebliches Eingliederungsmanagement“.
Durch Spruch der Einigungsstelle vom 25.9.12 kam es zu einer „Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement“ (BV BEM). Danach erhielten der ArbN nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung eine von den Betriebsparteien erstellte Information zum BEM ausgehändigt (2.1.). Nach 3.1. wurde ein Integrationsteam gebildet. Dessen Aufgaben wurden unter 3.2. beschrieben.
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